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y. Flursteine, welche den Bezirk einer Stadtoder eines Dorfs anzeigen, wie weit sich näm-lich dessen Gerechtigkeiten und Benutzungen inSachen, welche der Gemeinde zugehören, er-strecken.
10. Huthsteine, Trift- und Weide-st ei ne, zeigen die Grunzen der Huchge-rechtigkeit, der Gerechtigkeit des Viehtreibensund des Wcideganges an.
11. Zoll steine, welche anweifen, wem andiesem Orte der Zoll zu entrichten ist. *)
12. W e g esteine, welche die Breite, der öffent-lichen Landstraßen anzeigen.
ig. Wassersteine, welche die Flüsse, Bacheund Fiichwasscr unterniarken, und dieFische-reygerechtigkeit oder andere Wassernutzungenanzeigen.
14. Privatgräuz steine, welche die Grund-stücke der einzelnen Unterthanen von einandertrennen oder absondern. Ztuch gehören hier-her die sogenannten Tarterp fä h le, diebesonders an den großen Heerstraßen, wo sol-che auf die Gränze eines Landes stoßen, er-richtet werden. Gewöhnlich sind diese Pfahle
*) Gewöhnlich bedicnr man sich hierzu hoher, hölzernerSäulen, welche mir einen, Schilde oder mir einer Tafelversehen sind.
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