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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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5. Lochsterne oder Schnursteine, mitwelchen bey Bergwerken eines jeden Grubenund Distriete bezeichnet werden. *)

6. Forststeine, welche die Gränzen der forst-lichen Obrigkeit anzeigcn.

7. Iagdsteine, welche die Gränzen einesJagd-gehäg's oder des Jagdreviers bestimmen; in-dem die Jagdgerechtigkeit nicht allemal denforstlichen Gerechtsamen anhängig ist.

8. Zehntsteine, die anzeigen, wie weit sichdas Recht, den Zehnten zu fordern, erstrecket.

katholischen Staaten waren ehedem hie Kirchen, Altäreund Klöster solche Freystacren lind sind es in manchenLandern noch. Die öffentlichen Minister baden anch nochjetzt fast in allen europäischen Landern das Recht, inihren Pallästen und Qnarriren Unglücklichen, welchevon der Gerichtsbarkeit des Orts, Schulden und andererUrsachen wegen, verfolgt werden, eine Freystärce zugeben.

») Wer einen Bergbau führt, hat nur einen gewissenAntheil des Gebirges qesetzmästig zu bearbeiten, welcherAurheil das Grubenmaaß genannt wird. Der Orc nun,wo zwey Zeichen oder Maaße an einander «ranzen, wirdzu Tage, d, h. oberhalb des Gebirges gewöhnlich mit Loch-steinen oder Schuursteinen bemeikt, in der Grube abervon den Bergbeaimen durch ein Zeichen, weiches in dasfeste Gestein eingeschlagen wird, angedeurer. Ein sobezeichnetes Gesten, hcisr eine Markscheidestufe,

. und das Zeichen selbst ein Oertu ng, welches gemei,niglich in einem ff besteht, so in das feste Gestein ein-gehauen wird.