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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
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VSLGESS

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Herr rc. auch außer seinem Lande in fremdesGebiet, das Recht oder Regale, Reisende zugeleiten, habe.

Z. Geri cht s steine, Amts- oder Bann-steine, bezeichnen die Gränzen des Gebietsder Gerichtsbarkeit, oder wie weit der Ge-richtszwang einer Obrigkeit sich erstreckt.

4. Freyu ng sstc i ne, welche die Granze ei»neS Orts bezeichnen, wohin Verbrecher undSchuldner fliehen können, um daselbst vor-der gewaltsamen Verfolgung der Gerichteoder der Gläubiger sicher zu scyii.

Wenn de» den Juden jemand ermordet wurde, so wares Pflicht des nächsten Anverwandten, den Mord zu<cheu, den Mörder auszusuchen uud ihn wieder zu lobten.Daher verordnen'Moses sechs Freystädte, wovon drei)Lisscitö und drcy jcnscirs des Jordans laqen, Jos. -c, 7.8,um den unvorsetzlichcn Mörder vor dem Vlucrächer zuschützen, der nach Blur dürstete, und dessen Rache auchwohl de» uuoorsetzlichen Mvrdee rraf. Der Mördermußte bis auf de» Tod des Hohenpriesters daselbst ver-weilen und dann durste er in seine Heimat!) zurückkchren.Dem sorsetzliche» Mörder aber half dieFrcystätte uiclüs-Diese Frcystädre lagen gleich weit von einander, undauf die Sstaßen, welche dahin führten, waren da, woKreuz-und Scheidewege ansticßcn, gewisse Säule» er-nchter, und die Worte: D'lsto) Freystädte,

Freystädte daran geschrieben.

Be» den Römern waren ebenfalls dergleichen Frcvstäd-te befindlich, und Rom kam durch die von Rowulus da-selbst errichtete Freystätte in große Ausnahme. In denB