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§- 5 -
Verschiedenheit und Eintheilung derGränze n.
Die einen Staat betreffenden Gränzen sind:
I. Aeußere Granzen, welche allein die Lan-desgränzen begreifen. Sie sind diejenigen,welche ganze Reiche, Staaten und Lcrritoria( und zwar nicht allein fremde und benachbar-te Staaten und Territoria, sondern auch ver-schiedene Staaten und Provinzen eines unddesselben Reichs) von einander scheiden.
II. Innere Gränzen, welche nur blos in-nerhalb der LandeSgränzcn sich befinden, als:
1. Landesherrliche Gränzen, welche die Kam-mer- und Domaincn - Güter, Regalien undGerechtsame innerhalb des Landes einschlie-ßen.
2. Gränzen von adlichen Gütern, Stiften, Klö-stern und andern weltlichen oder geistlichenVasallen.
Z. Umtsgranzen.
4. Stadt- und Dorfmarkungsgränzen.
Z. Forst- und Waldgränzen.
6. Jagdgränzcn.
7. Hut- und Tristgränzen.
8. Zehentgranzen.
9. Fischerey- und Waffernutzungsgränzen.