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io. Granzcn einzelner Grundstücke der Un-tcrthanen.
lll. Aeußere und innere Gränzen be-zeichnen nicht allein innerhalb des Landes ge-wisse Gerechtigkeiten, sondern erstrecken sichöfters in die Territoria benachbarter Länder,als da sind:
1. Geleitsgränzen,
2. Zollgränzen,
Z. Bcrgwerksgränzen.
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Allgemeine Eintheilung der Granz-Zeichen.
Zur Regulirung und Bestimmung der Grän-zen wird erfodert, daß diese sorgfältig fest-gesetzt und durch gewisse' Zeichen deutlich undkenntlich angezeigt werden. Man theitt dieseGränzzeichen in
1. natürliche und
2. künstliche.
§- 7 - ^
Natürliche Gränzzeichen.
Die natürlichen Gränzzeichen bie-tet die Natur selbst, oder die Lage des Ortsdar; man nennt sie auch gewachseneMar-