XXI
ein vorzüglicher Gegenstand der Aufmerksamkeitgewesen, und ist eö auch bey den Nachkommengeblieben. Denn es wurden, gleichwie bey denRömern, von den alten deutschen Kaisern gewissePersonen zu Verwahrung der Gränze des heili-gen römischen Reiches verordnet, die hernachMarkgrafen genannt wurden*). So wa-ren zur Verwahrung der Reichsgranze gegenOsten, die Markgrafen zu Oestreich und Mäh,rcn; gegen Westen die Markgrafen zu Baden;gegen Süden die Markgrafen in der Steucrmark,und gegen Norden die Markgrafen zu Branden-burg und Meißen bestellt, und die römisch- deutsch--und kaiserlichen, so wie auch andere Laad - undStadtrechte., haben über diese Sache Vieles ver-ordnet, welches als eine beständige Gewohnheitbeybehalten ist; aber nur hier und dorther Zeitund den Umständen gemäß, wenige Abänderun-gen erlitten hat.
Man behandelt freylich heat zu Tage dieGränzsachen nicht mehr mit so vieler Weitläuf-
*) Die Würde hat eigentlich mm dem deutschen KönigeHeinrich dem Vogler ihren Ursprung, und waranfänglich nur ein Amt« wurde aber in der Folge erb-lich gemacht-