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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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XIIv
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XX

Es durfte auch kein Freyer einem Unfreyen,sondern nur einem Frcyen sein Gut verkaufen,geschähe es aber dennoch, so mußte der Verkäu-fer dem Käufer das Gut vor dem frcyen Gerich,te austragen, alsdann aber ward der Austrägerseiner Freyheit verlustig und dienstbar.

Klagte einer unrechtmäßigerweise, so wurdeihm zweyfache Strafe zuerkannt. Wurde einFreyrichter einer begangenen schlechten Handlungüberwiesen; so mußte er vierfache Strafe ge-ben, wurde seiner Würde entsetzt und seinerFreyheit beraubt.

Daher hielt dieses Gericht nicht weniger alsdas Fehmgericht das Volk in der Zucht, da-mit sie nicht ihre Freyheit und die damit ver-bundenen Vorrechte verlieren möchten.

So wie sich aber von jeher in allen gutenEinrichtungen nach und nach Mißbrauche cinschli-chen; so zeigten sich auch bey diesem freyen Feld-gerichte manche Unordnungen, wodurch dassel-be unter der Regierung Herzog Heinrichs! desLöwen ganz in Verfall kam und aufhörte.

Die Festsetzung und Sicherung der Grän-zen ist also schon bey unfern ältesten Vorfahren