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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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3260, vor Christi Geburt 709 regierte, nichtallein den Gebrauch der Steine zur Scheidungder eigenthümlichen Grundstücke angeordnet,sondern sogar den Dienst des Gottes Termi-nus, welches einen Gränzstein bedeutet, zu Romeingeführt, und demselben einen kleinen Tempelerbauet, wo er unter der Gestalt eines Steinsverehret wurde.

Anfänglich war zwar die Gestalt diesesSteins sehr unförmlich und roh, man bemü-hete sich aber gleich nachher, denselben besserauszuarbeiten und stellte ihn bald auf einemFuße, bald mit zwey Füßen dar, welches denfesten unbeweglichen Stand und die Dauerhaf-tigkeit des zwischen beyden Angränzenden be-schlossenen Vertrags, andeuten sollte. DaSHaupt war wie ein Mannskopf gebildet, mitkrausen Haaren, die bis aus die Brust natür-lich herabfielen; dieses sollte anzeigen, daßman die Gränze nicht verletzen dürfe. DerLeib war pyramidalisch und ohne Arme, weildie Pyramide dem ewigen Andenken gewidmetwar, weshalb auch die Gränze als unvergäng-lich angesehen werden sollte. Durch den Man-