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schaft sich der Gesellschaft Jesu und der orthodoxen Reli-gion anzunehmen und den Wunsch einer festen Niederlas-sung der Jesuiten öffentlich und privatim in verschiedenerWeise kundzugeben. Man machte geltend, wie sehr sichseit Ankunft der Väter der Gottesdienst in der Annakirchegehoben, wie Predigt und Katechese ungleich zahlreicherbesucht würden, denn früher, — wie selbst an gewöhn-lichen Tagen sehr Viele dem Gottesdienste beiwohnten, wasfrüher nicht erhört worden, und Aehnliches. Würden dieVäter wieder abziehen, so Messe dies nichts anderes, alsdie Ernte auf dem Hahne stehen lassen. Man ersuchte diePatres, um Wiedererlangung des ihnen abwendig gemach-ten Hauses beim Fürsten zu petitioniren: der Unterhaltsollte ihnen dann durch Privatmittel geleistet werden. Eswurden in diesem Sinne Versammlungen gehalten, und einmit'der Unterschrift von nahezu 60 Honoratioren versehe-nes Bittgesuch im Interesse der Jesuiten wurde dem Ma-gistrat überreicht. Die Sache nahm eine für die Gesell-schaft unerwartet günstige Wendung. Vor Allem war esWolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg, Herzog von Jülich-Cleve-Berg, der sich den Patres gegenüber äusserst wohl-thätig und freigebig erwies; er gestattete den Patres unterdem 6. November 1628 die Errichtung eines Kollegiumsund ausser einer Gabe von 100 Reichsthalern und einesgelegenen und geräumigen Hauses versprach er eine jähr-liche Rente an Geld, Getreide und Wein und wies seinenQuästor zu Düren an, im Beginne des Jahres 1629 dieseRente auszuzahlen. Der Wein sollte aus der Kellerei Ni-deggen entnommen werden. Dem fügte der Dürener Ma-gistrat eine Summe von 60 Reichsthalern zur Beschaffungeiniges Hausgeräthes hinzu. Auch blieb die Privat-Wohl-thätigkeit zur Unterstützung der neuen Niederlassung derGesellschaft Jesu nicht zurück. Insbesondere war es dieMutter des Einen der Patres, Wittwe Lehm, welche diebeiden Väter bis in den achten Monat gastlich beherbergte.Ausserdem werden noch genannt eine Jungfrau CäciliaBernards und eine Wittwe Overkamps, welche den Jesuiten100 resp. 50 .Thaler Kölnisch testamentarisch vermachten.