VI. Kapitel.
Düren unter pfalz-sulzbach'scher (bayrischer)
Herrschaft.
1. Verfassung, Verwaltung, Verkehrswesen.
Karl Philipp überlebte alle seine Kinder, infolge des-sen die pfälzische Kurwürde sowie die Herzogthümer Jü-lich und Berg, bei seinem am 31. Dez. 1742 erfolgten Todean den Pfalzgrafen zu Sulzbach, Karl (Philipp) Theodor,übergingen.
Düren war unter der kurfürstlichen Regierung mitJülich, Euskirchen und Münstereifel eine der Jülich'schenHauptstädte; es hatte einen aus 15 Gliedern bestehendenStadtrath, nämlich: sieben Schöffen, welche Rechtsgelehrtesein mussten, vier Alträthe und Ader Jungräthe. DieserRath hatte alle Wochen zweimal, nämlich Mittwoch undSamstag, seine Sitzungen. Der „Stadtsecretair" notirte dieErschienehen, und die bis zum Ende Verbliebenen erhiel-ten 12 Albus Kölnisch Präsenzgelder. Dagegen durftenaus Stadtmitteln fürderhin keine • „Schwelgereien, Eress-und Saufereien, Gastmähler als Meister-Essen, Jungraths-oder Geschworenen-Essen" im Rathhause stattfinden, auchnicht mehr der Nikolauswein gereicht werden. Der Rathwählte jährlich einen Bürgermeister auf ein Jahr aus seinenMitgliedern nach althergebrachtem Turnus, wobei nach einemSchöffen einAltrath, nach diesem wieder ein Schöffe gewähltwurde. Der Rath wählte den Stadtrentmeister auf 2 Jahre,alternirend aus den 7 Schöffen und 4 Alträthen, und denStadtsteuer-Empfänger auf Lebenszeit. In früherer Zeithatte der Bürgermeister für 2"/o „geniessenden Entgelts"selbst die ausgeschriebenen Landessteuern zu erheben unddem Jülich'schen „Pfennigsmeister" abzuliefern (Chur-fürstliches Interims-Regl. v. 10. September 1685, vgl. Mat.90—93, daselbst Final-Regl. vom 7. Febr. 1692, S. 93bis 96). Längstens in 2 Monaten nach seinem Abgang musste