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Backen untersagt. Das Weiss- und Schwarzbrod durften sienicht schwerer oder leichter als das vom Magistrate bestimmteGewicht backen, unter Strafe der Konfiscirung des Brodesund 9 Rthlr. Geldbusse. Aus den Schustermeistern wur-den jährlich zwei in Eid genommen und als „Chürmeister"zur Untersuchung, des Leders bei den Gerbern angestellt,welche das als ,,gabr" befundene Leder mit einem eigensdazu bestimmten Stempel an drei Stellen bezeichneten.Ein Meister durfte nur drei Gesellen halten. Schliesslichist noch zu bemerken, dass jeder neue Meister Degen undFlinte halten sollte.
10. Der Jülich'sche Erbfolgestreit.
Am 2. Januar 1592 wurde Herzog Wilhelm durch denTod von seinen langwierigen Leiden erlöst. Sein Nach-folger Johann Wilhelm, Gemahl der Jakobe von Baden,war zur Leitung der Regierung noch unfähiger; das Regi-ment lag in den Händen der mit den Ständen auf Kriegs-fuss stehenden Räthe. Jakobe von Baden wurde am 8.September 1597 ermordet. Eine zweite Ehe des Herzogsblieb ebenfalls kinderlos, und als er am 25. Mai 1609kinderlos starb, da sollte die „Jülich'sche Successionsfrage"zum Austrage kommen. Das nächste Anrecht hatte nacheinem Familienstatut vom 29. Juli 1546 die älteste TochterWilhelm's IV., Maria Eleonore, die Gemahlin von AlbertFriedrich, Herzog von Preussen. Da dieselbe (geb. 1550)vor Johann Wilhelm im Jahre 1608 gestorben war, soging ihr Anrecht über auf ihre älteste Tochter Anna, Ge-mahlin des Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg.Es glaubte indess andererseits die Gemahlin des Pfalz-grafen Philipp Ludwig von Neuburg, welche ebenfallsAnna hiess, deshalb das nächste Anrecht zu haben,weil ihre Schwester vor ihrem Bruder gestorben sei.Kaum 14 Tage nach dem Tode des Herzogs JohannWilhelm erfolgte schon im Namen des Kurfürsten JohannSigismund von Brandenburg die Besitzergreifung im Her-zogthum Jülich. Sein Kommissarius, der diesen Akt aus-führte, war Dr. Konrad Brynen. Dieser requirirte in