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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
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Häusern zu verschneiden, brauchte, sofern es ihreigenproper Gut oder einem Anibachtsgenossen zugehörte", nichtauf die Halle gebracht, sondern nur dem Haimeister an-gemeldet zu werden,wegen der Stadt Accisen", bei Strafeeines Goldgulden. Auch konnte sämmtliches Tuch, wennes in der Tuchhalle gestempelt war, wieder abgeholt undanderswo veräussert werden. Von einem ganzen StückTuch zahlte man in diesem Falle 6 Heller Hallengeld.In der Halle durften Stücke von weniger als 10 Ellennicht feil gehalten und verkauft werden. Wer Tüchervon böser unaufrichtiger Farbe" einbringt, soll wie vonAlters her nach Erkenntniss der Geschworenen bestraftwerden; solches Tuch soll nicht zugelassen werden, undüberhaupt sollen die Tuche bei den Färbern wie von Al-ters her fleissig besichtigt, und wasdem Stälen unge-mäss", soll nicht gestempelt werden. Die Tuchfärber all-hier, die unpassirliche oder böse Farbe brauchen, sollen eben-falls nach Erkenntniss der Geschworenen gestraft werden.Die Geschworenen des Wollenamts, die Werkmeister und derHaimeister mussten überhaupt Acht geben, dass an denMarkttagen keine Betrügereien verübt würden. Auch sollin der Halle keiner dem Andernin den Kauf treten",denselben vertheuren oder vereiteln, bei Strafe eines Gold-guldens, halb dem Rath, die andere Hälfte den Interessen-ten. Die Gewandmacher und Gewandschneider aber sollenmit Leuten,so das Ambacht und den Gewandtschnidt"nicht haben, sich nicht einlassen bei Verwirkung des Ambachtsund des Gewandschnitts. Der Haimeister soll sichallesUnterkaufens meiden" und unverdächtig halten bei Strafevon 3 Goldgulden, halb dem Rath, halb dem Ambacht.Die Bussen mussten durch die Beigeordneten jeden Monatfleissig aufgezeichnet und vor Eintritt neuer Werkmeisterund Abgeordneten jährlich öffentlich berechnet, eingefor-dert und abgeliefert werden. Die Bussen wegen schlechter(falscher) Waaren fielen halb an den Landesfürsten, dieandere Hälfte theilten der Rath und die Geschworenen.Wenn Jemand Zahlung der dictirten Busse weigert, sollendie Geschworenen und Beigeordneten den Ungehorsam den