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und das Gewerbe der Kleinhändler aufblühen würde, wennjeder Kaufmann die Stücke Tuch an bestimmten Tagenin der Halle zum Verkauf ausstellen müsse und das Hau-siren untersagt wäre. Am 22. Dezember 1617 erschiendie gewünschte Ordnung für die neue Tuchhalle. Da sieaber in einigen Punkten zu sehr gegen die Privilegien derGewanclzunft ging, so ersuchten die Gewandherren umAbänderung der Ordnung, welche am 31. August 1618 inder ,,Hall-Orcltnongh cless Gewandtz" auch erfolgte. (Urk.Mat. S.43—47). Dieselbe bestimmt zunächst, dass die Tuch-halle oben auf der Wollküche, als dazu am besten qualificirt,sein solle. Die Anstellung und Vereidigung des „Haimeisters"geschah vom Rath. Der Haimeister musste Kaution stellenund erhielt von jedem verkauften Stück von Auswärtigen 2,von Einheimischen 1 Albus. Der Haimeister musste dieHalle Vormittags von 9—11 und Nachmittags von 1—3offen halten bei Strafe von jedesmal 2 Radermark. Diedrei regierenden Meister von den Geschworenen der Ge-wanclzunft sollen auf Erfordern, wenn etwas Sträflichesvorfallen sollte, dem Haimeister beigeordnet werden. DieKaufleute mussten alle Tuchwaaren, „es seien Flamischeoder Limburgische, wie dieselben Namen haben", desglei-chen Sammet-, Seiden- und Futterwaaren in die Tuchhallebringen, bei Strafe von 2 Goldgulden, halb an den Rath,halb den Geschworenen, wovon jedoch der Haimeisterein halb „kopfstuck" haben sollte. Dieselbe Strafe trafdie Ankäufer von nicht auf die Tuchhalle gebrachten Waa-ren. Auf englische Tücher ward ein Durchgangszoll von2 Goldgulden gesetzt. Ankommende fremde Kaufleutewurden vom Haimeister zuerst daran erinnert, ihre Waa-ren, Avelche sie verkaufen wollten, auf die Halle zu brin-gen. Kamen dieselben nicht binnen 24 Stunden dieserAufforderung nach, verhielten sie vielmehr dieWaarein derHerberge oder anderswo, so verfielen sie in Strafe von1 Goldgulden, halb dem Rath, halb den Interessenten,d. h. der Gewanclzunft, zahlbar. Was die Gewandschnei-der von englischem, flämischem und anderm Tuch „mitvollem Siegell auswendig einbringen", um es in ihren