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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
Entstehung
Seite
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von jedem kleinen Korb 1 Stück. (Mat. S. 43.) DurchRathsbeschluss vom 5. Mai 1594 wird den Fleischbauernihr zu beobachtendes Benehmen in der Fleischhalle dahineingeschärft, dass weder sie, noch ihre Weiber, Kinder oderGesinde, keine in die Fleischhalle kommenden Manns- oderWeibs-Personen anrufen, geschweige denn von den Bän-ken ihrer Mitbürger und Nachbarn abrufen, dürfen, son-dern dass sie in aller Zucht und Stille jedem seinen freienZugang, wohin ihm gefällig, lassen und sich alles Rufensunfläthiger und sträflicher Worte ganz enthalten sollen,Alles bei Strafe von 2 Goldgulden an den ehrbaren Rathzum Behuf der Stadt und 1 Goldgulden an die sämmt-lichen Zunftgenossen als Trinkgeld für Wein; im Fall derWeigerung soll der Betreffende bis zur Abtragung dasFleischhauer Ambacht nicht gebrauchen mögen." (Mat.S. 4143.)

Düren besass im Mittelalter auch ein Gewandhaus,eine Tuchhalle auf dem Altenteich, die der Gewandzunft,welche die sämmtlichen Kaufleute zu einer Genossenschaftzusammenschloss, als Gerichtshaus und Waarenlager diente.Im 16. Jahrhundert zählte Düren 22 Gewandherren undebensoviele Fabriken. Alle Tuchfabrikate mussten in dasGewandhaus gebracht und gestempelt werden, auch musstejeder Fabrikherr jährlich 6 Stücke gefärbtes Tuch im Ge-wandhaus den Bürgern zum Verkauf stellen. Das Gewand-haus bestand bis zur Jülich'schen Fehde 1543 mit einereigenen Tuchhallenordnung. Nach der Zerstörung kam dieTuchhallenordnung allmählich in Vergessenheit und manche,,Kauf-Herrn und Gewandmacher" schmälerten den Nah-rungszweig derAusscheider", d. h. der Kleinhändler,sehr. Dazu kam schon damals der Unfug des Hausirge-werbes mit Wollentuch in der Stadt. Fremde Hau sirerbetrogen die Bürger mit minderwerthiger Waare und schä-digten das einheimische Gewerbe. Dies veranlasstedieGeschworenen und Meister des Wüllenambachts", beimMagistrat auf Errichtung einer neuen Tuchhalle und Tuch-hallenordnung anzutragen. Der Magistrat war hierzu be-reit, damit dem Wucher der Kaufleute Schranken gesetzt,