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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
Entstehung
Seite
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germeister mit dem ältesten Schöffen. Die Beigeordnetenmüssen auf Vorbescheidung des Amtesauf die leuff fol-gen" bei Strafe,auch ohne Erlaubniss nicht abtretennoch abscheiden." Auf aller Kinder Tag wurden fol-gende Bestimmungen auf den Zünften vorgelesen: Essollen alle Jahre nach Gelegenheit der Personen die Sie-benten aus den Ambachten der Gemeinde zugewiesen undangesetzt werden. Den gemeinen Rath anlangend, sollenjährlich auf Kinder Tag die gemeinen Rathspersonen durchdie 21 Zunftmeister erkoren werden, sodass alle Jahreiner aus den Ambachten und einer aus der Gemeinde bei-gekoren werden soll. Der Bürger, welcher aus denBei-geordneten" zum ersten Mal Jungrath wird, muss demAmbacht 6 Viertel Wein geben, dafür ist er hinfürder be-freit und geniesst das Jahr des Ambachts Nutzung. DieAmbachtsmeister sollen bei ihrem Eide darauf sehen, dassnur fromme und gut beleumundete Personen vorgeschlagenwerden. Die Einundzwanziger bestanden fortan aus 2 Am-bachtsmeistern jeden Haupt-Ambachts, der dritte Meistersoll aus den Beigeordneten des Ambachts (sog. Beikür)erkoren werden. Letzterer muss seinem Ambacht auf Kin-dertag 3 Viertel Weines schenken.

Die Ambachtsmeister waren die Vertreter der Bürger-schaft in der grösseren Rathsversammlung. Ihre Gegen-wart war erforderlich bei Vertheilung der Steuern, beiAufrichtung neuer und Erhöhung alter Aiiflagen, bei Auf-nahme von Kapitalien, bei Verpfändung und Verkauf derGemeindegüter u. s. w., auch hatten sie Stimmrecht beider Wahl der Rathsherren. Sie leisteten folgenden Eid:Ich schwöre und gelobe der hl. Kirche, fort unseremgnädigen lieben Herrn, als von wegen des Reichs, derStadt Düren treu und hold zu sein, die Rathsherren hel-fen kiesen, die der Stadt nützlich sind, auch den Rath zuthun auf Enden und Stätten, da es sich gebührt, sonderArglist, so mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium."

Am 14. Mai 1572 erliessen Bürgermeister und Rath derStadt Deuren eineFleisch- und Marktmeisters-Ordnung".(Urk. Mat. S. 4143.) Darnach mussten die Fleischhauer die