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Stadt und Gemeinde nach bestem Verstand nützlich sei,die Heimlichkeit des Raths zu halten und zu schweigenauf Enden und Stätten, so sich das gebührt, und sonst ins-gemein Alles und jedes zu handeln, thun und lassen, waseinem getreuen Siebenten gebührt." Die Siebenten, welchealso Stimme bei der Wahl des Bürgermeisters und derRathsherren hatten, mussten vor der Bürgermeisterwahl denEid „schwören und geloben der hl. Kirche, fort unseremgnädigen Fürsten und Herrn etc. von wegen des Reichs,der Stadt Dheuren treu und hold zu sein, Bürgermeisterund solche Rathsherren nach allem Vermögen zu kiesen,die der Stadt und der Gemeinde nützlich sind." JedesJahr wurden neue Siebenten gewählt, bis im kurfürstlichenReglement vom 10. September 1685 ihre Aufhebung ver-ordnet wurde.
Nach der neuen Ordnung von 1545 soll es 8 geko-rene Rathsleute neben den 7 Schöffen geben, nämlich 4vom alten Rath, 4 von Gemeindewegen. Letztere wurdenauf unschuldiger Kinder Tag von den Einundzwanzigerngewählt. (Urk. Mat. S. 90—93.)
Im Jahre 1546 erging vom Herzog Wilhelm eine Polizei-Verordnung für die sieben Ambachten. (Urk. Mat. S. 135—138.)Danach sollen 2 Bücher eingerichtet werden, worin die Vor-und Zunamen aller Bürger aufgezeichnet wurden, wovon derHerzog das eine und der Bürgermeister sowie Rath das an-dere erhalten soll. Jeder, der nicht hier erzogen, Bürgersein will, muss sich dem ehrsamen Rath präsentiren, sei-nen Tauf- und Zunamen in das Bürgerbuch einschreibenlassen und sich auch bei dem betreffenden Ambacht an-melden und einschreiben lassen. Die Aufnahme in dieZunft durften die Amtsmeister nur auf Bescheid des Rathsvornehmen. Die Neuankommenden sollen die Bürgerschafterwerben gegen Hingabe eines ledernen Eimers mit Zu-behör sowie 3 Schilling Einschreibgebühr, der lederneEimer gleich 1 Goldgulden berechnet. Arme konnten davondispensirt werden. Jedem Ambacht wird ein Schöffe undein oberer Rathsmann zugetheilt, damit sie sich besser be-rathschlagen können; zum Wollenamt kommt der alteBür-