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Später bildete auch in Gerichtssachen (von über 50 Gold-gulden) die Hofkammer zu Düsseldorf die Appellinstanz.
Die Dürener Schöffen leisteten nach geschehener Wahlden Eid: „der heiligen Kirche, fort meinem gnädigen Lan-desfürsten und Herrn, Herzog zu Jülich, als von wegendes Römischen Reichs, sowie der Stadt Dheuren treuund hold zu sein, auch diesen Tag und alle Tage Recht undUrtheil zu weisen nach all' meinem Vermögen und bestenSinnen, und davon soll ich nicht lassen um Lieb noch undLeid, um Gunst, Freundschaft noch um keine Furcht mei-nes Leibes, ohne alle Arglist".
Der von den Schöffen gewählte Gerichtsschreiberleistete den Eid: „Bürgermeister, Schöffen und Rath derStadt Düren treu und hold zu sein, ihr Bestes zu werbenund Arges zu wehren, dem Schreiberamt mit Aufzeichnenund Lesen fleissig vor zu sein, alle Gerichtshändel treulichzu bewahren, den Parteien noch Jemand ohne Erlaub-niss meiner Herren Abschriften zu geben, und mich zuhalten, wie einem frommen Gerichtsschreiber gebührt undzusteht, ohne alle Bedrohung und Arglist".
Von den durch den Schultheiss am Schöffengerichtangestellten zwei Boten kleidete der Fürst jedes Jahr deneinen und die Stadt den andern. Sie wurden vereidet nachfolgender Formel: „Ich schwöre und gelobe, meinem gnä-digen Herrn, Bürgermeister, Schöffen und Rath der StadtDüren treu und hold zu sein, ihr Bestes zu werben undArges zu wehren; was Gericht und Rath betrifft, nicht zuoffenbaren, es sei denn auf Enden und Stätten, da sichsolches gebührt, den Rathspersonen gehorsam zu sein, überdie gebührliche Belohnung hinaus von den Parteien nichtszu haben, noch keine Partei zu warnen, meinem Amtetreiüich vor zu sein, wie einem frommen Boten zusteht,auch darin keinerlei Betrug zu brauchen, sonder alleArglist."
lieber das Gehalt berichten die Weisthümer von 1548,dass jeder Bote jährlich vom Fürsten 4 Malter Roggenund 4 Malter Hafer erhielt; die Gebühr von einem Kum-mer (Pfändung) betrug 1 Albus, von einem Verbot er-