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von den Gerichten selbst übernehmen. Die Amtsleute dürfennicht gestatten, dass Jemand Gewalt geschehe oder dassJemand ohne rechtliches Erkenntnissüberfallen werde; sonstsolider so vergewaltigte Bürger unangesehen einigen Schei-nes oder der Person seines Gegners restituirt werden. Fernersollen sie die Unterthanen vor ungebührlicher Beschwerungbei den Durchzügen der Heere schützen und darauf achten,dass wegen der zu leistenden Dienste Keiner vor dem An-dern bevorzugt werde. In der Zeit der Ernte und derSaat sollen überhaupt den Unterthanen keine anderenDienstleistungen zugemuthet werden. Auch bezüglich derDienstpferde, Karren und Heerwagen sollen die Amtsleutedarauf bedacht sein, eine möglichst gleichmässige Verthei-lung herbeizuführen. Ueberhaupt hatten sie auf die Ge-rechtsame des Landesfürsten zu achten: „Item sollen sienicht gestatten, dass darin einige Neuerung, so ihrer Fürst-lichen Gnaden zum Nachtheil gereichen möchte, wie mitMühlen, Wasser, Fischen, Jagden, Rottzehnten, Bergwerkenetc. vorgenommen werde." Für die Einkünfte des Landes-herrn hatten die Amtmänner insoweit mitzusorgen, als siesowohl den Rentmeistern und Boten behülflich sein mussten,dass die Gülten und Renten eingebracht wurden, wie auchAcht geben mussten, dass keine Brächten, Geldbussen, diedem Fürsten vorbehalten waren, hinterzogen wurden.So war der Amtmann Organ der allgemeinen Landes Ver-waltung, wie auch ein Hülfsorgan des Gerichts. Er mussteden Richtern (oder Schultheissen) hülfreiche Hand leisten,„die Begehung einiger Uebelthat aufschreiben und nachGestalt der Sachen und Personen die Thäter unter Fest-stellung der Personalien in Haft ziehen oder Versicherungvon ihnen nehmen, Niemanden aus Gunst oder Verwandt-schaft verschonen noch aus Ungunst höher strafen; ohneErkenntniss Rechtens, fürstlichen Befehls oder grosser In-dizien Niemand peinlich versuchen, item der MissethäterBekenntnisse und Testamente in die Kanzlei schicken, denUebelthaten und Ueberfahrungen nachforschen und nichtallein die Thäter, sondern alle wissentliche Aufenthalterder Gebühr nach strafen."