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Edikte befolgt wurden. In der Regel der Ritterschaft an-gehörig, wurden sie durch den Fürsten persönlich ange-stellt (vergl. Werminghoff a. a. O. S. 108—109), dem siedurch Leistung eines Amtseides sich verpflichteten, dessenBelieben ihre Amtsdauer bemass: „als lange ezime fuget",waren sie seine Diener. Feste Einkünfte, wie u. a. Antheilean den Gefällen der Gerichte, bildeten ihr Gehalt. In ihrenAmtsbezirken waren sie die Vertreter des Fürsten und An-führer der Bürger im Kriege. In ihrer Hand lag die ge-richtliche Vollziehungsgewalt, die Eintreibung der Gerichts-bussen.
Im Amtmanns-Brief der Stadt Düren (1459—1471)thut Herzog Gerhard, da Zwistigkeiten zwischen WilhelmFlecken von Nesselrode, Ritter, Bürgermeister, Schöffenund Rath einerseits und den gemeinen Bürgern der StadtDüren anderseits bestanden, den Vergleich kund: unseralleiniges Amt und Stadt Düren soll in keinerlei Weisebeschwert, versetzt oder verpfändet werden. Hier ist alsodie Landeshoheit der Herren von Jülich dergestalt aufdem Höhepunkt angelangt, dass sie Düren als ihr allei-niges Amt, als ihre Stadt schlechthin bezeichnen.
Die damals fungirenden Amtsleute der Stadt Dürenresp. deren Stellvertreter, Wilhelm Flecken von Nesselrode,Arnold Essel, Christian von Meisheim etc. werden vomfürstlichen Amt entbunden und in das bisher von ihnenbekleidete Staatsamt sollen (auf Bitten und nach Zahlungeiner merklichen Summe Geldes der gem. Bürgerschaft)die Amtsleute nur als solche gesetzt werden; zum Amtmann,wird „unser besonders lieber Rath und Getreuer" HerrEngelbrecht Nit von Birgel,Ritter und Erbmarschall desHerzogthums Jülich, auf Wunsch der Bürgerschaft gesetzt.Die Amtmänner sollen ihr Amt treulich verwahren und re-gieren und Jedem, der darum anspricht, unversäumt Schöf-fenurtheil widerfahren lassen; sie erscheinen also hier alseine Art herzoglicher Amtsanwälte. Die Amtmänner sollenauch „über die Parteilichkeit bei den Gerichten sich erkun-digen und selbe abschaffen" und Sachen, welche „Hoheitund Gerechtigkeit" betrafen, also öffentlich-rechtliche Sachen,