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worin Düren in Betreff der Verletzung mehrerer dem Bür-germeistereigerichte und der Stadt zustehenden Befugnissegegen die fürstliche Entscheidung vom 16. Dezember 1581,welche für den Schultheiss günstig ausgefallen war, an daskaiserliche Kammergericht appellirte, heisst es, dass ausserder Befugniss des Bürgermeistereigerichtes, Polizei- (ins-besondere Mass- und Gewichts-) Kontraventionen zu be-strafen, seit unvordenklichen Zeiten auch folgende Befug-nisse hergebracht seien: 1. Bei Streitigkeiten über beweg-liche Habe und Güter, so ex contractibus herfliessen, hat,wenn innerhalb Jahresfrist Klage angestellt wird, derBürgermeister und Rath summarisch definitiv mit geringenKosten, nämlich sechs kölnischen Weisspfennigen, zu ent-scheiden. 2. Wenn Jemand in kaufmännischer Beziehungoder sonst bezüglich beweglicher Güter gehandelt undkontrahirt, dabei aber einer den Andern nicht befriedigthat und seiner gethanen Zusage nicht nachgekommen ist,so kann der Bürgermeister in Jahresfrist den säumigenSchuldner durch den Gerichtsboten arrestiren lassen undihn zur Vollziehung seiner Zusage rechtlich anhalten. —Düren hatte also das ius arrestandi, d. h. das Recht, wennJemand in der Stadt einen Vertrag geschlossen hatteund dann diesem nicht nachkam, den Betreffenden oderseine Güter arrestiren zu lassen und ihn zur Vollziehungseiner Zusage rechtlich anzuhalten. Ein Vertrag vom Jahre1500 setzte zwischen Düren und Nideggen fest, dass wederDüren gegen Mdeggener, noch Nideggen gegen Dürenerdavon Gebrauch machen dürfe.
Das Bürgermeisteramt war in früheren Zeiten ledig-lich Ehrenamt. Nach den Weisthümern der Stadt Dürengenoss der Bürgermeister verschiedene Gerechtsame; solastete auf 30 Morgen zu Arnoldsweiler für deren Inhaberdie Verpflichtung, dem Bürgermeister zu Düren ein Sattel-pferd zu halten. Ferner musste, wenn der Bürgermeistervom Fürsten von Jülich zu Felde gefordert wurde, derZehnthof zu Düren einen Heerwagen mit 4 Pferden, undein Gut („Lohe Veelen") zu Distelrath musste einen Pro-viantwagen mit 3 Pferden stellen.