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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
Entstehung
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das dritte Jahr bis 1685 auf einen der angesehensten Bürger.Der neu erwählte Bürgermeister leistete einen feierlichenEid. Nach geschehener Proklamation in der Kirche wurdeer vom Rathhause aus den auf dem Markt versammeltenBürgern vorgestellt, und es erging dann an diese die Auf-forderung, den Gewählten anzuerkennen und ihn als Vaterder Stadt zu ehren. Der Bürgermeister war nur die voll-streckende Behörde der Stadtverwaltung, während derRath die beschliessende war.

Es gab zwei Rathsversammlungen, die regelmässigekleinere und die grosse ausserordentliche Rathsversamm-lung. Erstere bestand aus dem Bürgermeister, dem abgegan-genen Bürgermeister und einem Schöffen als Beisitzer,zwei Alträthen (früher oberste Räthe genannt), zwei Jung-räthen (früher Gemeinräthe genannt) und dem Stadt-schreiber. Letztere bestand aus dem Bürgermeister, demfrüheren Bürgermeister, allen Schöffen, allen Räthen, denSiebenten und dem Stadtschreiber. Die ordentliche Raths-versammlung fand zweimal in der Woche, Mittwochs undSamstags, wegen der gewöhnlichen Stadtangelegenheitenstatt. Zum alltäglichen Gebrauche diente ihr das obenerwähnte kleine Siegel. Bei Kontrakten und clergl. ge-brauchte man das sogenanntemittlere Siegel". Die allge-meine Versammlung wurde bei wichtigen Angelegenheitenbesonders zusammenberufen und gebrauchte bei Ausferti-gung ihrer Beschlüsse das grosse Königssiegel.

In den ordentlichen Rathssitzungen (senatus commu-nis) wurde auch das Bürgermeistereigericht abgehalten.Es verhandelte und entschied summarisch leichtere Civil-sachen (Schxdd- und Schadenssachen") ohne Zulassungvon Prokuratoren,die mit vielfältigen Wechselschriftendie Sachen aufschieben und zu verwirren sich gelüstenlassen". Ferner hatte es polizeiliche Gerichtsbarkeit beiUebertretungen der vomMagistrat gegebenen Verordnungen,namentlich bestrafte es Mass- und Gewichtscontraventionen,Uebertretungen der Fleischhallen- und Tuchhallenordnungu. s. w.

In einer Appellations-Urlumde vom 27. Dezember 1581,