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Der erste Bruch mit der hofrechtlichen Verfassungerfolgte schon dadurch, dass ausser den im Hofverbandstehenden Unfreien sich freie Grundbesitzer und Kaufleuteim Stadtgebiet ansässig machten. Diese standen unter demHofbeamten nur insofern, als er öffentlicher Richter derganzen Gemeinde war. Diese Spaltung war der frucht-bare Keim, aus dem heraus sich die Stadtfreiheit ent-wickeln sollte. Durch die Schwäche der letzten Karolin-ger hatte die öffentliche Ordnung und Sicherheit gelitten,und die Grossen des Reiches suchten mit allen Mitteln, ihreMacht auszudehnen. Am meisten litt darunter der Standder Freien. Kein Wunder daher, dass diese im Verein mitden allmählich auch selbständig gewordenen Handwer-kern, die auch für andere, als ihren Herrn zu arbeitenbegannen, und so Vermögen und Grundeigenthum erwar-ben, sich direkt unter Kaiser und Reich zu stellen suchten.
Auf diesen Grundlagen materieller Wohlhabenheit-er-hob sich allgemach der stolze Bau der deutschen Stadt-freiheit und städtischen Selbstverwaltung. An die Spitzeder Verwaltung trat der aus den Schöffen hervorgegan-gene Bürgermeister und der Rath, demgegenüber der kö-nigliche Beamte, abgesehen von der politischen Landes-verwaltung, eine mehr auf Rechtspflege beschränkte Stel-lung einnahm. In der ersten Zeit des Mittelalters vertratendie Schöffen die Stelle des späteren Rathsinstituts: jedochschon 1277 finden wir in Düren den städtischen Rath oderMagistrat vor. Die Stellung als Amtmann bestand zwarschon 1418 unterschieden von der des Richters oder (seit1516) Schultheissen, wurde aber erst mit Kuno von Vlattenin Düren 1533 (qui primo absolute „Amtmann" ponitur)auf Polizei- und Steuersachen beschränkt. Die städtischenAngelegenheiten selbst wurden durch den Rath oder Ma-gistrat verwaltet.
Im erwähnten „Verbund" (Vergleich) mit der Stadt Dü-ren vom Jahre 1457 wiederholt Herzog Gerhard von Jülichdie von seinem Vorfahren Reinald getroffene Bestimmung,dass in Düren alle Jahre ein neuer Bürgermeister eingesetztwerden solle. Ferner sollen 8 erkorene Rathsleute zu den