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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
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mit einer Abgabe zu belasten. Kaiser Karl IV. erneuerteund bestätigte dies von Mainz aus unter dem 19. Januard. Js. 1348 und fügte das Recht der Verleihung derPfarrstelle und aller anderen kirchlichen Benefi-zien in Düren Seitens des Markgrafen von Jülichhinzu. (4. Verpfändung, vgl. Materialien 171175).

So entwickelte sich allgemach die Hoheit der Herrenvon Jülich über die freie Reichsstadt Düren, deren Frei-heiten und Privilegien geschmälert, deren Verfassung ver-ändert wurde.

Am 25. Dezember 1356 erhob Kaiser Karl IV. denMarkgrafen Wilhelm zum Herzog von Jülich, welcherbis 26. Februar 1361 regierte. Das Patronatsrecht über dieKirche zu Düren übten die Herren von Jülich bis zumJahre 1659, wo der Herzog Philipp Wilhelm dasselbe andie Jesuiten verschenkte.

Die Dürener legten auf den Ruhm, die freien Bürgereiner unmittelbaren Reichsstadt zu sein, grosses Gewicht,so dass es zwischen ihnen und dem Magistrate einerseits,sowie den Herren von Jülich andererseits zu Zwistigkeitenkam. Der Magistrat bestand darauf, dass die Stadt Dürenseit unvordenklichen Zeiten eine Stadt des heiligen römi-schen Reiches gewesen, und dass sie das trotz der Ver-pfändung auch geblieben sei. Nach Erlegung der Summevon 10,000 Mark, für welche Düren von Friedrich IL1242 verpfändet worden war, müsse die Stadt wieder freiund frank zum Reiche gehören, und könne die Ver-pfändung keineswegs bewirken, dass Düren aufhöre, Reichs-stadt zu sein, oder dass deren Freiheiten und Gerechtsamegeschmälert würden. Die Jülicher Grafen dagegen bean-spruchten Düren auch für die weiteren von ihnen dendeutschen Königen vorgeschossenen Summen.

Nach Verpfändung der Stadt an den Fürsten von Jü-lich 1242 trat an Stelle des früheren kaiserlichen Vogtesder Amtmann als herzoglicher Landesbeamter, der zugleichvor wie nach auch entscheidenden Einfluss auf das städ-tische Element der Selbstverwaltung hatte, (vergl.Ver-bund", d. i. Vergleich mit der Stadt Düren vom Jahre