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bischof Heinrich, welcher in den Jahren 1307 und 1308noch zwei Fehden mit dem Grafen von Jülich ausgefochtenhatte, erhielt weiter 1322 von Friedrich für geleisteteDienste ein Schuldversprechen, und sollte hierfür die StadtDüren, sobald sie aus dem Jülicher Pf andverhältniss gelöstsei, dem Erzbischof als Pfand dienen. (3. Verpfändung.)
König Friedrich versprach unter dem 18. Juni 1322in Schaff hausen dem Erzbischof Heinrich von Köln, keinenVergleich mit dem Grafen von Jülich einzugehen, bevorderselbe ihm nicht Kaiserswerth und die Städte Düren undRhense zurückgestellt habe, um dieselben alsdann demErzstift zu verpfänden.
Doch am 28. September desselben Jahres wurde derThronstreit und somit das Geschick Deutschlands durchdie Schlacht bei Mühldorf am Inn entschieden: Friedrichwurde geschlagen und gefangen genommen, Ludwig aberfast im ganzen Reiche anerkannt-. Düren blieb nunmehrin der Pfandschaft der Grafen von Jülich. Am 16. August1336 bestätigte Ludwig der Baier in castris apud Scher-dingen dem Grafen Wilhelm von Jülich unter anderenPfandschaften seiner Vorgänger auch die über die StadtDüren und dehnte diese Pfandschaft zugleich auf die übri-gen dem Grafen schuldigen Summen aus. Graf Wilhelmwurde 1336 zur Würde eines Markgrafen erhoben und er-hielt 1338 vom Kaiser das Recht, in Düren Zölle zu erhe-ben und alle verkäuflichen Gegenstände mitAccisenzu belegen, ohne vorher einen kaiserlichen Consens ein-holen zu müssen. Der städtischen Accise geschieht zuerstin einer Urkunde vom 25. Februar 1289 Erwähnung.
Am 1. Februar 1338 entband Kaiser Ludwig derBaier zu Reutlingen Alle, welche im Bezirk der dem Mark-grafen Wilhelm von Jülich verpfändeten Städte Düren etc.Reichslehen haben, ihrer Pflichten gegen das Reich,so lange diese Pfandschaft dauert, und überweist siedamit förmlich an dem Markgrafen. Das Privileg Lud-wigs des Baiern vom Jahre 1338 gab dem Markgrafen undseinen Nachfolgern das Recht, die durchgehenden Güter miteinem Zoll, die zum Kauf oder Verkauf gestellten Waaren