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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
Entstehung
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18. Niemand darf zur Hegezeit einem Andern Futterkraut weg-nehmen, es sei denn beim Vorrücken gegen den Feind oderder köhigl. Abgesandte.

19. Niemand darf früher abgeschaffte oder neue Zölle, sondernnur die von Alters bestehenden erheben.

20. Leibeigene sollen nicht ohne Zeugen verkauft werden.

21. Panzer dürfen nicht ausserhalb des Reiches verkauft werden.

22. Die Grafen sollen durch die missi, die kgl. Gesandten gestraftwerden, wenn sie nicht Rechtspflege üben, nämlich letzteresollen so lange vom Vermögen des Grafen leben, bis er Ge-richt gehalten hat.

23. Wer Sühnegeld nicht geben resp. nicht annehmen will für eineVerletzung, soll zum König geschickt und an einen Ort ge-bracht werden, wo er nicht schaden kann.

24. Räuber müssen von den niederen Beamten vor die placita dercomites oder das Strafgericht gestellt werden. Räuber sollennicht gleich getödtet, sondern bei der ersten Verschuldung einAuge, bei der zweiten die Nase verlieren und erst bei der drittenmit dem Tode bestraft werden.

Interessant in diesem Kapitulare ist u. A. die wesent-liche Einschränkung der Blutrache, welche bis dahin nochvon Sippe zu Sippe im Schwünge war.

Düren befand sich damals, wie die ganze Gegend inFolge anhaltender Dürre und des Aufstandes der Sachsenin grosser Noth. In der zweiten Sitzung gedachter Heeres-versammlung verordneten daher die Bischöfe Gebete fürden König, sein Heer und wegen der allgemeinen Be-drängniss.Jeder Bischof soll drei Messen und Psalmensingen, eine für den König, eine für das Heer der Fran-ken und eine wegen der gegenwärtigen Trübsal; jederPriester soll drei Messen, jeder Mönch, jede Nonne undjeder Kanonikus drei Psalmen singen, Alle aber sollenzweitägiges Fasten halten, sowohl Bischöfe, Mönche, Non-nen, Kanoniker, als auch alle ihre Hausgenossen, ebensodie reichen Leute. Auch soll jeder Bischof, Abt, Aebtissin,wenn sie es thun können, ein Pfund Silber oder etwasvon gleichem Werthe als Almosen geben, diejenigen aber,welche von mittelmässigem Vermögen sind, sollen ein halbPfund Silber, und diejenigen, welche nur ein geringesVermögen haben, sollen fünf Solidus geben. Die Bischöfe,Aebte und Aebtissinnen sollen vier hungrige Armen wäh-