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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
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kirchen. Im März 779 hielt Karl der Grosse das Märzfeld,eine allgemeine Reichs- und Heeres-Versammlung hier inDüren und dessen Nähe ab. Auf dieser Reichs-Versamm-lung wurde der Zug gegen die Sachsen beschlossen, dieKarl der Grosse unterwarf und zum Christenthum be-kehrte. Ferner erliess Karl der Grosse auf dieser Reichs-versammlung ein überaus wichtiges Staatsgesetz, Kapitu-lare, in welchem in 24 Kapiteln hauptsächlich das Kirchen-wesen geordnet und der kirchliche Zehnte zum Staats-gesetz erhoben wurde, vgl. Hefele Conciliengesch. III S. 581.

.Das Kapitulare hat folgenden Inhalt:Kap. 1. Die Suffragane (bis dahinComprovinzialen" genannt, Anm.des Verf.) sollen den Metropoliten gehorchen.

2. Es sollen überall in grösseren Städten Bischöfe bestellt werden.

3. Die Regular-Mönchc sollen nach ihren Regeln leben; ebensosollen die Franenklöster ihre Ordensregeln beobachten undstets soll eine Aebtissin im Kloster wohnen.

4. Die Bischöfe haben über die Priester und Kleriker die cano-nische Gewalt.

5. Die Bischöfe haben die Strafgewalt über untugendhafte Per-sonen sowie die Aufsicht über die Wittwen.

6. Es ist keinem Bischöfe erlaubt, Kleriker eines andern Spren-geis aufzunehmen oder anzustellen.

7. Ein Jeder soll seinen Zehnten entrichten.

8. Mörder oder sonstige Verbrecher, die nach den Gesetzen denTod verwirkt haben, sollen, auch wenn sie zu einer Kirchesich geflüchtet haben, nicht ungestraft bleiben und es sollihnen Nahrung dort nicht verabreicht werden.

9. Die Richter sollen die Räuber, welche sich zu einer Freistätteflüchteten, dem Grafengericht vorführen.

10. Wer wissentlich einen falschen Eid geschworen, soll eineHand verlieren.

11. Wenn ein Graf aus Hass oder böslicher Stimmung ungerechtJemanden bestraft hat, soll er dieselbe Strafe erleiden, auchsein Amt verlieren.

12. Die Anordnungen König Pipins bleiben bestehen.

13. Von den Kirchenpächten sollen Zehnten und Neunten bezahltwerden.

14. Niemand soll einen Andern an seiner trustis (Treuepflicht)gegenüber dem Könige hindern.

15. Bezüglich der Wachslieferungen bleibt es bei dem Bestehenden.

16. Eide sollen bei Gilden nicht statthaben.

17. Niemand soll Reisende zum Königspalast oder anderswohinanfallen.