Druckschrift 
4 (1851) Von 1739 bis 1756
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

Regierungsantritt.

49

Den Kaufmann Gotzkowski veranlasst,: er durch das Verbotfranzösischer Maaren, eine Fabrik von Bijouterien anzulegen,die später halb Deutschland damit versorgte.

Den Entwurf zur Anlage eines Kanals zur Verbindungder Oder mit der Havel ließ er noch in diesem Jahre prüfen,woraus später der Finowkanal entstand.

Die Rechtspflege wollte er unbeschränkt gehandhabt wissen.Er verbot, Gnadcnsachen mit Juftizsachen zu vermengen, weiler cs schlechterdings bei den Rechten und Gerichten bewendenlassen wolle °). Den Ofsicieren untersagte er streng, sich inZustizsachen zu mischen.

Schon am dritten Tage seiner Regierung schaffte er dieFolter, mit Ausnahme weniger bestimmter Fälle, im Jahre1754 völlig ab, ebenso das Sacken der Kindesmörderinncnund die Hinrichtung wegen Diebstahl ohne Mord.

Die Abschaffung der Folter zur Erzwingung von Ge-ständnissen war der Humanität des Jahrhunderts und derGesinnung des warmfühlenden Fürsten gemäß und sicher einum so größerer Fortschritt zur gerechten Handhabung derStrafgerichtsbarkeit, als ihm die großen Schwierigkeiten nichtunbekannt waren, welche sich der Ausführung dieser Maßregelentgegensetzten. In der That wurde auch, wenngleich inanderer Form, körperlicher Zwang in mannichfacher Weise zurErwirkung von Geständnissen noch lange nachher von denJustizmännern angewendet, weil kaum eine Classe von Beam-teten so wenig geeignet ist als diese, auf Neuerungen einzu-gehen, welche von dem hergebrachten, durch Gewohnheit zurandern Natur gewordenen Verfahren abweichen oder ihmsogar entschieden widerstreben ^).

1) Heldenleben 1. 369.

2) Noch im Jahre 1766 sagt das Kammergericht in einer Verord-nung an die breslauische Oberamtsregierung unter Tadel des ex-mnnisNLorosi, denn durch Veränderung des Namens leidet die Sache keineAenderung und das Schlagen der Gefangenen hat vor den gemeinenArten der Tortur noch die Bedenklichkeit voraus, daß die an den Jn-quisiten verübte Gewalt ganz unbestimmt ist. Arnim über Verbrechenund Strafen I. S. 37. Doch hatte er schon 175t und 1756 das Schla-gen der Jnquisiten in Schlesien bei unausbleiblicher Strafe verboten.S. Ledeburs Archiv 1. V. S. 58. f.

Stenzel, Gesch. d. Preussisch. Staats. IV. 4