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3 (1859) Erzählungen; Robert Guiskard; Gedichte, Epigramme etc.; Anhang
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Der Zweikampf.

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die so ungewiß und bedenklich sei, öffentlich im StaatSrath zurSprache bringe. Sie war der Meinung, daß ein Jrrthum oder«ine Verlänmdung dabei statt finden müsse, und befahl von der An-zeige schlechthin bei den Gerichten keinen Gebrauch zu machen. Jabei der außerordentlichen fast schwärmerischen Volksverehrung, derender Graf nach einer natürlichen Wendung der Dinge seit seiner Aus-schließung vom Throne genoß, schien ihr auch schon dieser bloße Vor-trag im Staatsrath äußerst gefährlich; und da sie voraus sah, baßein Stadtgcschwätz darüber zu seinen Ohren kommen würde, so schicktesie, von einem wahrhaft edclmüthigen Schreiben begleitet die LeidenKlagpunkte, die sie das Spiel eines sonderbaren Mißverständnissesnannte, sammt dem, worauf sie sich stützen sollten, zu ihm hinaus,mit der bestimmten Bitte sie, die im Voraus von seiner Unschuldüberzeugt sei, mit aller Widerlegung derselben zu verschonen.

Der Graf, der eben mit einer Gesellschaft von Freunden beider Tafel saß, stand, als der Ritter mit der Botschaft der Herzoginzu ihm cintrat, verbindlich von seinem Sessel ans; aber kaum, wäh-rend die Freunde den feierlichen Mann, der sich nicht niederlasscnwollte, betrachteten, hatte er in der Wölbung des Fensters den Briefüberlesen: als er die Farbe wechselte, und die Papiere mit den Wor-ten den Freunden übergab: Brüder, seht! welch eine schändliche An-klage ans den Mord meines Bruders Wider mich znsammcngcschmie-det worden ist! Er nahm dein Ritter mit einem funkelnden Blickden Pfeil ans der Hand, und setzte, die Vernichtung seiner Seeleverbergend, inzwischen die Freunde sich unruhig um ihn versammel-ten, hinzu, daß in der That das Geschoß sein gehöre und auch derUmstand, daß er in der Nacht des heiligen Remigius aus seinemSchloß abwesend gewesen, gegründet sei. Die Freunde fluchten überdiese hämische und niederträchtige Arglistigkcit; sie schoben den Ver-dacht des Mordes auf die verruchten Ankläger selbst zurück, undschon waren sie im Begriff, gegen den Abgeordneten, der die Her-