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oder Wedrängniß der Steuerpflichtigen zum Borschein kommt,muß die Haftung den steuerfähigen Mitgliedern allzu lästigwerden (n),
(a) v. Ma Ich u s, Politik der Innern Staatsverwaltung, II, 131, Finanz-wiff. I, 376. — In Würtemberg besteht diese Einrichtung seitlange,als Folge der den Gemeinden und Amtsbezirken gestatteten Mit-wirkung zur Umlegung der Steuern. Die Erhebung geschieht aufKosten der Gemeinde durch einen von derselben ausgestellten Ein-nehmer, welcher zugleich Gemeindercchner sein kann. Die säumigeGemeinde kann Execution bekommen, wenn sic nicht aus besonderenGründen einen Nachlaß ausgewirkt hat, Handb. §. 21.
4. Hauptstück.
Eintheilnng der Steuern.
Z. 291.
Bei der wissenschaftlichen Betrachtung des Steuerwesensentspricht es dem praktischen Bedürfniß, nicht allein die in einvollkommenes System passenden Steuern, sondern auch solchezu beleuchten, welche in einzelnen Staaten bestanden oder nochbestehen, wenn sie auch bei einer genauen Prüfung als mangel-haft erscheinen mögen. Indeß wäre eine erschöpfende Darstel-lung aller irgendwo versuchten Arten von Steuern und Anle-gungsarten hier nicht belohnend, weil viele derselben auf denersten Blick als unzulässig erscheinen, vielmehr genügt es, ge-wisse Hauptclassen zu unterscheiden, in welche dann jede wirklichvorkommende Steuer eingcreiht werden kann, und sich übri-gens auf die wichtigeren Arten und Unterarten zu beschrän-ken. (er).
(a) Bei der häufig angewendetcn Unterscheidung von Real- und Perso-nalsteuern, welche letztere nicht nach Vermögensumständcn, sondernnach irgend einer persönlichen Beziehung aufgelegt werden sollen,ist es einleuchtend, daß nur die ersten in den hier ausgestellten Begrifffallen. Personalsteucrn würden blos als fortdauernde Gebühren an-gesehen werden müssen, wenn man nicht bei ihnen ebenfalls eine, nurnicht klar ausgesprochene Hinsicht auf Bcrmögensvcrhältnisse auf-- finden kann, die es dann möglich macht, ihnen unter den wahrenSteuern eine Stelle anzuweisen;—bisherige Rangsteuer in Sach-sen; Judensteuern.