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1 (1850)
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III. Abschnitt.Einkünfte ans Gebühren.

Z. 227.

§)ie unter den Begriff der Gebühren (Z. 86.Nr. 1) fallen-den Staatseinkünfte werden von den meisten Schriftstellern zuden Steuern, und zwar zu den indirecten gerechnet. Dieß istnur dann zulässig, wenn man das Wort Steuern in einemweiteren Sinne nimmt und darunter alle Auflagen versteht(§. 84.) ; indeß unterscheiden sich die Gebühren so wesentlichvon den anderen Auflagen, daß es immer nöthig ist, sie alseine besondere Art derselben zu betrachten. Die Gebührenwerden bei solchen Gelegenheiten gefordert, wo der einzelneWürger mit einer Staatsbehörde oder einer wesentlichen Staats-anstalt (") in eine gewisse Beziehung kommt. Sie können alseine partielle Vergütung für den Aufwand angesehen werden,welchen die einzelne Aeußerung der Staatsgewalt verursacht,und haben insofern mit der Bezahlung für geleistete Privat-dienste Aehnlichkeit. Dagegen wird eine Negierungshandlungoder die Staatsanstalt nicht etwa wegen der an sie geknüpftenGebühr angeordnet, sie geht aus den Pflichten der höchstenGewalt hervor und könnte, ohne ihr Wesen zu verändern,auch unentgcldlich sein, wie denn auch sehr Vieles den Bürgernohne Bezahlung erwiesen wird und in den einzelnen Staatender Umfang der mit Gebühren belegten Leistungen der Regie-rung sehr verschieden ist.

(a) Zm Gegensatz eines bloßen Staatsg cwerb es.