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1 (1850)
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(S) Frankreich: Die pereepteul-8 sind zugleich Gemeinde-Rechner undwerden von den Gemeinden höchstens mit 5 pCt. bezahlt; deßhalbbedürfen die statistischen Angaben über die Kosten der Steuererhe-bung noch einer Berichtigung. Die rocevenrs pai-lieulier« der Ar-rondissements (es sind deren 368) beziehen 2400 Fr. fix und siz pCt.die rec. ^äiiöruux in den Dcp. (>000 Fr. und 1 pur inille. Wür-temberg s. § 290 («). Baden: Die Hebgebühr des Untererhcbers(vulxo Accisors) ist bei den verschiedenen Steuergattungen zwischenV 4 (Gefällsteuer) und 3 kr. vom Gulden der wirklich erhobenenSumme.

(e) Das alle 10 Tage abzuliefernde Cassenbuch (borüereau) muß inFrankreich vom Bürgermeister unterzeichnet werden. MonatlicheAblieferung der Einnahmen und Vorlegung des Registers an denObereinnehmer in Baden.

(ck) Franz.Ordonn. v. 19. Nov. (828 (Viilsle). Die Dep.Einnehmermüssen sogleich der Staatscaffe ersetzen, was die Bczirkseinnehmerschuldig bleiben. Um zu wissen, was diese eingenommen haben, istfolgender Mechanismus eingeführt: der Untererheber muß sich fürseine Ablieferungen von dem Bezirkseinnehmcr eine Quittung aus-stellen lassen, die mit einem Fuß (tulou) versehen ist, d. h. mit einemebenfalls Unterzeichneten Anhänge, der den Hauptinhalt der Quit-tung wiederholt und dazu bestimmt ist, von dem Unterpräfecten beimUnterzeichnen der ihm vorgelegten Quittung abgeschnitten und zu-rückbehalten zu werden. Ord. 4. Jan. 1808 (Llnltion). Die Un-terpräfecten haben diese eulons nach der neueren Bestimmung an dieDep.-Einnehmer einzusendcn; a. O. 1828, A. 3.

(s) Die badischen Untcrerheber haben meistens 100 fl., doch einzelne bis400 fl. Caution zu leisten, die Ob.-Einnehmer, wie die Domänenver-waltcr, 800 fl. Im I. 1834 betrugen die Cautionen der 1083Steuerbeamten 149 900 fl.

Z. 290.

Wenn die unmittelbare Einziehung derjenigen Steuern, diezu bestimmten Zeitpunkten eingefordert werden, mit der Besor-gung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden verbundenwird, so kann hiedurch an den Kosten beider Geschäfte etwaserspart werden; doch wird dieser Bortheil wieder durch den Um-stand ausgewogen, daß die doppelte Stellung eines solchen Erhe-bers und das Zusammentreffen zweier Pflichten, zwischen denenWiderstreite möglich sind, manche Verwicklungen und Unord-nungen verursacht und eine kraftvolle Beaufsichtigung erschwert.Verschieden hievon ist die Einrichtung, daß die Gemeinde dieEinforderung jener Gattung von Steuern übernimmt und derStaatscaffe für die aus ihre Mitglieder treffende Steuersummeim Ganzen haftet. Dieß ist für die Negierung sehr bequem, aberin solchen Gemeinden, wo eine unverhältnismäßig große Anzahlvon Steuerrückständen aus Nachlässigkeit, Unwirthschaftlichkeit

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