N achträge.
Zu §. KN S. 9-1. Nach dem französischen Unterrichtsgesetz vom 19. Jan.26. Febr. und 15. März 1850 erhält der Schullehrer von der Ge-meinde die Wohnung und mindestens 200 Fr. Gehalt, sein Einkom-men muß aber mit Schulgeld und Ergänzungsbetrag wenigstens auf600 Fr. kommen. Das Schulgeld wird wie die directe Steuer erho-ben, wenn der Lehrer es nicht selbst einzichen will.
Zu §. 182 S. 230. Im prcuß. Staate betrugen diese Abgaben l. D. von18-13—47 714 128 Rthlr. oder gegen 10 Proc. des Rohertrages derPrivatbergwerkc. Der Zehnte insbesondere belief sich auf 490427Rthlr., die Quatember- und Rcceßgeldcr auf 104 267, Frcikure auf33 087 Rthlr. Der Zehnte wurde meistens in Geld, nach Preissätzcn,die unter dem Marktpreise stehen, erhoben. R. v. Carnall (DieBergwerke in Pr. und deren Besteuerung, 1850) schlägt folgendeAbgaben vor: 1) 250000 Rthlr. Ersatz der Werwaltungskosten desStaats, nach dem Werthe der gewonnenen Erzeugnisse umzulegen,2) 119 600 Rthlr. Ertragssteuer, 5 Proc.desRcinertrages,3) 73 290Rthlr. Feldessteuer, 1—2 Pfenn. von 100 si) Lachter des Gruben-feldes.
Zu §. 187 (e) S. 242. Ein Umlaufsschrciben des französ. Handelsmini-stcrs von 1849 (Dingler, P. I. 114,22«) nimmt als Regel füreinen Zugochsen oder eine Milchkuh täglich 60 Grammen — 3,"Loth, also jährlich 43,° Pf.
Zu §. 231 S. 316. Das Ges. v. ... März 1850 führt in Frankreich einenWechselstempel ein, bis 100 Fr. 5 Cent., von 100—200 Fr. 10 Ct.,. . . über 1000 Fr. '/z p. i»Me.
Zu §. 231 S. 317. Der Zeitungsstempcl trug im brit. Reich 1848 513289L. St., nämlich 153 016 L. von Zeitungsblättern und 153016 L. vonAnzeigen zu 1 und P-
Zu §. 236 S. 324. Das a. französische Ges. v. 1850 verordnet von derUebertragung der Renten (Staatsschuldbriefe) eine Gebühr vonx. mille des Nennbetrages.