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IV. Abschnitt.
Stenern
1. Abtheilung.
Das Steuer wesen im Allgemeinen.
Einleitung.
8- 247.
Unter Steuern (a) versteht man bisweilen im weiterenWortsinne alle diejenigen Entrichtungen der -Bürger an dieRegierung, welche oben mit dem Namen Auflagen bezeichnetworden sind. Steuern in engerer Bedeutung sind solcheAuflagen, welche nicht wie die Gebühren bei einzelnen Negie-rungshandlungen und als Zuschüsse zu den besonderen Kostenderselben, sondern als Beitrage der Bürger zu den StaatSaus-gaben überhaupt nach einem allgemeinen Maaßstabe erhobenwerden (/,). Die Steuern in diesem Sinne sind einer weitgrößeren Ausdehnung fähig, als die Gebühren und liefern auchwirklich in den meisten Staaten einen viel beträchtlicheren Theilder Staatseinkünfte, als jene. Weide kommen aber darin über-ein, daß sie, ohne eine Erwerbsthatigkeit der Regierung, ausdem Vermögen der Bürger gezogen werden, also kein ursprüng-liches, sondern nur ein abgeleitetes Einkommen (I, ß. 2ö1)R a u, pol. Oekon. 3te Ausg. III. 22