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1 (1850)
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212
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II. Abschnitt.

Einkünfte ans Hohheitsrechten.

I. H a u p t st ü ck.

Vo» den nutzbaren Hohheitsrechten im Allgemeinen.

§. 166 .

§)er Ausdruck Regal ist im deutschen Staatsrechte auf ver-schiedene Weise gefaßt worden («). Früherhin wurden öfterssammtliche Rechte der Staatsgewalt mit diesem Namen be-zeichnet, wobei man sich aber genöthigt sah, die im Wesen desStaats begründeten, nothwendigen Hohheitsrechte als reAulinnm^ora von denjenigen zu unterscheiden, welche nur in einzelnenLandern zufolge eines besonderen thatsachlichen Grundes be-stehen und sich auf die Benutzung gewisser Einnahmsquellenbeziehen. Diese sogenannten nutzbaren oder Finanzre-galien (sura ntilin llsci, rsKalia minorn) tragen heutigesTages den Namen Regalien vorzugsweise. Sie entstandenim deutschen Reiche und in den einzelnen deutschen Gebietenaus mancherlei Veranlassungen (S), vermehrten sich mit derBefestigung der Landeshohheit und erstreckten sich, jenachdemdie landesherrliche Gewalt starker oder schwacher war, in denverschiedenen Landern mehr oder weniger weit. Der Umstand,daß sie zu den Kammereinkünften gezählt wurden und daherder Einwirkung der Landstande entzogen waren, trug bei, sie be-liebt zu machen. Was aber auch immer das positive Staats-recht unter die Regalien rechnen mag, die Finanzwissenschaft,