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1 (1850)
Entstehung
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104
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I. Abschnit t.

Privaterwerb der Regierung.

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§. 88 .

Das der Negierung zur Verfügung stehende Vermögen,dient entweder unmittelbar zu verschiedenen öffentlichen Zweckenund gehört also zu dem Gebrauchsvorrathe (I, Z. öle-nder es ist werbend. Zu der erstgenannten Abthcilung sind theilsunbewegliche Güter zu zahlen, wie die Gebäude, welche zurBenutzung des Fürsten (ß. 4S) und zum Staatsdienste (§. 67)bestimmt sind, die Festungen, Brücken, Häfen, Straßen, bota-nischen Garten rc., theils bewegliche Dinge, wie Kriegsschiffe,Geschütze, Waffen und anderer Kriegsbedarf, Geräthe manch-facher Art, Vorräthe von Büchern, Natur- und Kunstmerkwür-digkciten rc. Diese Vermögenstheile, welche, statt Einnahmenzu gewahren, sogar noch Ausgaben verursachen, sind den einzel-nen Behörden der Staatsverwaltung anvcrtraut. Sie müssenvollständig verzeichnet, es muß auch jährlich der Abgang bishe-riger und der Zugang neuer Westandthcile angcmerkt und aufdiese Weise sowohl die llebersicht des ganzen Vermögensstan-des erhalten, als jeder Veruntreuung vorgebeugt werden (r,).

Das werbende Vermögen, dessen zweckmäßigste Bcnuz-zungsweise hier zu untersuchen ist, wird im weiteren Sinne mitdem Namen Domänen- (Krön-, Kammer-) gut bezeich-net. Es begreift, wie das nicht werbende, mehrere Arten vonDingen unter sich, nämlich:

1) Grundstücke, größtentheils zu landwirthschaftlicher Be-nutzung bestimmt, Domänen im engeren Sinne;

2) Capitale, theils mit Grundstücken zugleich benutzt, theilsvon denselben abgesondert, und zwar