Einleitung.
8. i.
<3um Wesen des Staates gehört eine von der höchstenGewalt ausgehende, auf die Beförderung der gemeinsamenZwecke gerichtete Negicrungsthätigkeit (I, Z. 4.), deren Wc-dürfniß sich überall, wo Menschen nahe beisammen leben, fühl'bar macht und dieselben zur Unterwerfung unter ein überhauptantreibt. Wie jedoch dieß Bedürfnis; auf verschiedenen Bildungs-stufen der Völker in ungleicher Weise empfunden wird, so istauch die Negierungsthätigkeit von verschiedener Stärke und ihrWirkungskreis von verschiedener Ausdehnung. Wo der Staatzu einiger Entwicklung gelangt, da ist unter de» Negierungs-zwcigen auch die Sorge für eine zur Erreichung der Staats-zwccke verwendbare Menge von Sachgütern begriffen, denn dieNegierung ist ebenso wie Privatpersonen von dem Besitze solcherGüter abhängig und muß sich um deren Erlangung, Erhaltungund gute Benutzung bemühen, d. h. eine Wirthschaft führenoder sich Einkünfte verschaffen und Ausgaben vornehmen.Diese Sorgfalt der Regierung für die Befriedigung der Staats-bedürfnifse vermittelst sachlicher Güter ist das Finanzwesen(«) oder die Reg ierungs wirthschaft, welche auch bis-weilen Staatswirthschaft oder Staatshaushalt genanntwird, I, §. 14.
(«) Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters.Im 13. und 14. Jahrhundert verstand man unter tinutio, tiiian-via, auch wohl tinuiiola i>eeuiüuria, eine schuldige Geldleistung.Rau, pol, Oekon» Ste Äusg. III. i