386
§. 289.
Die Erhebung auf Rechnung des Staates wird in folgen-der Weise eingerichtet:
1) Es werden mehrere Elasten von Einnehmern angestellt,nämlich u) solche, die von den einzelnen Steuerpflichtigen dieZahlungen in Empfang nehmen, Unter- oder Elementar-erheber, Einbringer (Würtemberg), porooptvurs oderreoevours munieipruix («) ; Ii) solche, die von jenen dieSteuern eines ganzen Bezirks sich abliefern lasten (Dberein-nehmer, rsoovvurs purtiouliers), und dieselben entweder aneine allgemeine Provincialcasse, oder an o) die-Provincial-Einnehmer (recsvvurs Av'ne'ruux) abgeben.
2) Die Bezahlung der untersten Elaste pflegt ganz in einemgewissen Theile der erhobenen Summe zu bestehen, die höherenElasten können ganz oder zum T'heile auf feste Besoldungengesetzt werden, und dicß ist zweckmäßig, damit die verschiedenenStellen dieser Art in den einzelnen Landestheilcn in der Ein-träglichkeit nicht allzu ungleich werden (ö).
3) Die Untcrerheber sind für die sorgfältige Einforderungund Eintreibung der Steuern nach der ihnen ertheilten Weisung(Steuerliste oder Tarif) verantwortlich, haben regelmäßig nachkurzer Zwischenzeit ihre Einnahmen an den Vorgesetzten Einneh-mer abzuliefern, auch demselben ihr Cassentagebuch mitzuthei-len (e). Sie sind streng verpflichtet, jede Zahlung sowohl zubescheinigen, als auch unverzüglich in ihre Rechnung einzu-tragen.
4) Die höheren Steuerbeamten haben die unteren genauzu beaufsichtigen und sich Rechnungsauszüge von ihnen vorlegenzu lasten, auch haften sie für dieselben, wenn sie ihnen eine vor-schriftswidrige Nachsicht gestattet haben (e/).
3) Zeder Einnehmer leistet eine Bürgschaft in Geld oderinländischen Staatspapieren, die nach der in seiner Casse sichsammelnden Summe bestimmt und ihm verzinst wird (e).
(a) Ueber die Dienstverhältnisse derselben in Frankreich, Ordonn. v. 2-
Nov. 1839. Sie sind in 4 Classen gctheilt, die höchste nimmt über
360» Fr. ein, die unterste unter lSOO Fr.