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Z. 288.
Die Steuererhebung sollte nicht verpachtet werden (<,). Sieist nicht wie ein Gewerbe zu betrachten, dessen Ertrag durch Be-triebsamkeit des Unternehmers gesteigert werden kann; denn dieRoheinnahme aus Steuern hat ihre gesetzliche Grenze und mankann vermittelst guter Aufsicht die besoldeten Einnehmer zu dernämlichen Sorgfalt anhalten, welche ein Pachter anwendenwürde, auch läßt sich die Bezahlung der ersteren sparsam ein-richten. Daher ist es möglich, der Staatscasse den Bortheil zu-zuwcnden, der sonst auf Kosten der Steuerpflichtigen den Pach-tern zufallen würde. Diese rechnen wegen der Ungewißheit,welcher Thcil der Steuern uneinbringlich sein werde, bei ihremAngebote auf den ungünstigsten Fall, und gewinnen schondarum (S). Zudem nehmen sie beider Einforderung nicht jeneschonenden Rücksichten, die man den eingestellten Einnehmernanbefehlen kann, weßhalb die Steuerpachter stets ihrer Härtewegen mit dem allgemeinen Hasse beladen waren (u). DerGrund, der noch außer der Bequemlichkeit der Finanzbehördendie Pachtungen empfahl, daß man nämlich in Geldverlegenhei-ten von den Pachtern Borschüsse erhalten könne, ist in einemgeregelten Finanzwesen unerheblich, indeß erklärt er die langeBeibehaltung der Pachtungen in manchen Ländern (ck).
(a) v. Kreme r, a. a. O. I, 105. — v. MaIchu s, I, 382. — Murhard,I, I S3.
(5) de illontliion, S. 284. Man hat in Frankreich nie bemerkt, daßdie Pachter verloren hätten.
(u) Z. B. die römischen Zollpachtcr, die italienischen und französischenPachter, von denen wenigstens die fermiers xonüranx sich sehr be-reicherten, die spanischen Pachter, bis 1747, wo die eigene Erhebungeingeführt wurde; s. Bourgoing, Reise, I, 226.
(<t) In Frankreich schoß jeder Generalpachtcrzu Neckers Zeitl'560 000Liv. vor, wovon ihm die Million zu 5, der Rest zu 7 pCt. verzinstwurde. Den Gewinn eines jeden dieser 40 Pachter schlägt Neck er(Des 6n. 6« la kr. I, 49) auf 75 000 L. an. Uebrigens umfaßte dieforme xenörnlo nur die Zölle (droits de traitto) in einem Theiledes Landes (provlucvs des 5 grosses fermes), daneben dasTabaks-und Salzregal und einige andere Einkünfte. — In der Türkei be-steht seit lange die Einrichtung, daß der Pascha jeder Provinz dieSteucrsummc verschießen muß, wozu er sie von Bankhäusern borgt,und sie dann von den Steuerpflichtigen mit Gewinn eintreibt. Neuer-lich wurde die unmittelbare Einziehung eingesührt, aber bald wiederaufgegeben (1841).
Rau, polit. Oekon. 3te AuSg.III.
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