hinwcgnehme, noch auch die Steuerpflichtigen aus dem Besitzeihres unbeweglichen Vermögens treibe (-).
3) Wenn die einstweilige oder gänzliche Unfähigkeit zur Ab-tragung einer Steuerschuldigkeit dargethan wird, so muß jenach den Umständen eine billige Frist oder ein Nachlaß bewilligtund hiedurch das Zwangsverfahren gehemmt werden. Es istzweckmäßig, vor dem Beginne desselben das durch Vernehmungder Schuldner richtig gestellte Nückstandsverzeichniß mit den nö-thigen Erläuterungen der höheren Behörde vorlegen zu lassen,damit diese über Einziehung oder Nachlaß entscheide (n). Zei-gen sich hiebei die Steuersätze Einzelner als fehlerhaft oderdurch geänderte Verhältnisse unpassend geworden, so wird zu-gleich ihre Abänderung nach vorgängiger Untersuchung einge-leitet. Auch ist es der Lrdnung überaus hinderlich, wenn dieSteuerreste lange in den Rechnungen fortgeführt werden, manmuß daher eine bestimmte Zeit festsetzen, nach deren Verlaufsie einzutreiben oder niederzuschlagen sind (ck).
(a) Die Rückstände der ganzen Steuereinnahmc mit Einschluß derGebühren waren in Baden in den 4 Jahren 1840—48 0," Proc.—0,°" Proc. — 1,'2 Proc. — 3/ Proc.
(S) Franzos. Steucr-Exccutionsverfahren, verordnet 16. Thermidor I.VIII, (1800), in Lollo lle8 eontribution8 llireotos, I, 192.11,270.— Thum, System der direkten St. in Fr. S. 169. — Bad.Steuer-Executions-Ordnung v. 8. Jul. 1817. Reg. Bl. 1818. Nr. 1.— Die gewöhnlichen Maaßregeln sind: schriftliche Mahnung gegeneine kleine Gebühr — Exccution durch Einlegung eines Stcuerboten(Ereauenten, portenr llo contrninto, Presser in Würtemberg), demeine Gebühr bezahlt werden muß (1 fl. 30 kr. Baden, 1—2 Fr. täg-lich Frankreich), in das Haus des Zahlpflichtigen (in Baden höch-stens 10 Stunden, in Frankreich bis 10 Lage in einer ganzen Ge-meinde), — Pfändung entbehrlicher beweglicher Dinge, die nach be-stimmter Frist verkauft werden. In beiden Ländern sind, (einemschon lange üblichen Grundsätze der Schonung gemäß) 1 Melkkuhoder statt ihrer 1—2 Siegen, ferner Betten, Kleider, nothwendigeGeräthe, auch Immobilien; frei, — Beschlagnahme von Pacht- oderMiethzinsen.
(c) Bad. Jnstruct. v. 4. März 1816, §. 13 ff.
(et) Frankreich: Der Steuererheber hat die Summen selbst zu bezahlen,für deren Einsorderung er nicht 20 Tage nach der Verfallzeit dievorgeschriebcnen Maaßregeln angewendet hat. Den Regreß an denSteuerpflichtigen verliert er erst, wenn er diesem 3 Jahre langeNachsicht gegeben hat, ohne Zwangsmittel anzuwenden. Ges. v. 3.krini. VII. (1799), Art. 148—ISO. Holle lles contrik. llir. II, 141.Bad. Jnstruct. v. 4. März 1816, §. 12. lieber 2 Jahre dürfen keineRückstände nachgeführt werden, sie sind einzutreiben oder in Abgangzu decretiren.