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Die Steucrvcrfassung jedes Landes, namentlich das Verhältnißzwischen den verschiedenen Gattungen von Steuern, hat auf dieStcuerquote in den einzelnen Landestheüen so großen Einfluß, daßschon deshalb keine zuverlässige Regel aufzusindcn ist.'— Hofer a.a. O. schlägt vor, zur Steucrperäquation zwischen den einzelnen Pro-vinzen 2/z der Summe nachher Volkszahl, nach dem Flächenraumeumzulegen, in de» Amtsbezirken jeder Provinz aber '/, nach dem Flä-cheninhalte und mit der Reduction des schlechteren Bodens auf einekleinere Fläche des besseren. Dieß widerlegen die vorstehendenErfahrungen.
H.
Ausführung der Steuern.s-281.
Wenn auch der Gegenstand und die Größe der Steuern ge-geben sind, so hängt doch die Größe der Belästigung für dieBürger und die Schwierigkeit, welche die Negierung bei derErlangung der Steuereinnahme zu überwinden hat, zum Theilenoch von den äußeren Einrichtungen ab, die dazu dienen,jedem einzelnen Steuerpflichtigen seinen Beitrag abzufordernund denselben der StaatScaffe zuzuführen. Sind jene Einrich-tungen mangelhaft, so fügen sie zu der ohnehin in jeder Steuerenthaltenen Beschwerde noch eine zweite zufällige hinzu; sind siegut, so vermindern sie die Last und befördern die Verwirklichungder obigen Grundsätze. Die Regeln, welche sich auf diese for-mellen, zur äußerlichen Darstellung eines Steuersystems gehö-renden Anordnungen beziehen, können nach folgenden drei, beijeder Steuer vorkommenden Verrichtungen abgehandelt werden:1) Festsetzung der Steuerschuldigkeit,
3) Entrichtung durch die Steuerpflichtigen,
3) Erhebung (Einzug) für die StaatScaffe.
Z. 282.
1) Um eine Steuer fordern zu können, müssen vor Allemdiejenigen Zahlenbestimmungen aufgestellt werden, aus denendie Steuerschuldigkeit jedes Einzelnen leicht erkannt wird. Da-zu gehört:
u) die Bezeichnung des Gegenstandes (Z. 254.), nach wel-chem überhaupt die Steuerpflicht bemessen werden soll, z. B.eines Vermögenstheils, eines Einkommens, einer Ausgabe rc.