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1 (1850)
Entstehung
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I)) die Festsetzung des Zahlenverhältnisses, welches zwischendem Steuergegenstände und der davon zu entrichtenden AbgabeStatt finden soll, d. i. des S teuerfußes, welcher, wenn beidein einer Geldsumme ausgedrückt sind, ein Bruch sein muß. Mankann ihn in diesem Falle auf verschiedene Art bezeichnen, z. B.in Procenten, oder mit Benutzung der in Süddcutschland übli-chen Münzstückelung in Kreuzern von 100 fl. des Steuerge-genstandes. Der Steuerfuß wird öfters verändert oder bleibtlängere Zeit hindurch gleich. Es gewährt sowohl Beguemlich-lichkeit als Schutz vor möglicher Willkür von Seiten der Erhe-bungsbeamtcn, wenn derselbe nicht blos genau für alle Fällebestimmt, sondern auch so leichtverständlich ausgedrückt wird,daß Jeder sich selbst abnehmen kann, wie viel er zu entrichtenhat fl»)- Die obrigkeitliche Verkündung des Steuerfußes unddie darauf gebaute Berechnung der Steuerschuldigkeit jedes Ein-zelnen heißt daS Steueraussch reibe n (S) ;

o) die Ausmittlung der Quantität des Steuergegenstandes,welche von jedem Einzelnen zu versteuern ist; dieß Geschäft er-fordert bei manchen Steuern, die nach einzelnen Vorfällen erho-ben werden, nur die sorgfältige Aufsicht auf dieselben und dieAnwendung der allgemeinen Vorschrift (Tarif) auf jeden ge-gebenen Fall, bei anderen aber die mühsame und umständlicheEntwerfung von Verzeichnissen (Listen, Nöllen).

(«) Die Gewißheit dessen, was jeder Einzelne zu zahlen hat, ist imSteuerwesen von so groster Wichtigkeit, daß, wie die Erfahrungaller Völker zeigt, ein beträchtlicher Grad von Ungleichheit keinso großes Uebel ist, als ein sehr geringer Grad von Ungewißheit. Ä.Smith, IN, 212. (IV, 188. Bas. Ausg.)

(-) Bad. Jnstruct. v. I. März 1818 Z. 1.

Z. 283.

Wahrend der Steuergegenstand und der Steuerfuß in einemGesetze allgemein ausgesprochen werden können, ist der dieSchuldigkeitjcdcs Einzelnen bestimmende Umfang des Stcuerob-jectes eine Thatsache,welche von cinemTheile der Steuerpflichtigenaus Gewinnsucht verheimlicht wird. Man hat in dieser Hinsicht,so weit es die Natur einer jeden Steuer gestattet, darnach zustreben, daß theils das Eindringen in häusliche Verhältnisse und