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mens im Volke unbesteuert lassen darf, und bei der sorgfältigenAusmittlung der verschiedenen Zweige desselben sowie bei derAnlegung der Steuern auf diese nicht gleiches Verfahren beob-achtet werden kann, so daß also mehrere Arten von Steuern,z. B. von der Grund-und Kapitalrente, neben einander bestehenmüssen. Hiezu kommt, daß man bisher auch noch nicht für rath-sam gehalten hat, diejenige Steuergattung, bei der man nurmittelbar auf die Einkünfte der Steuerpflichtigen schließt, aufzu-geben. Manche Schriftsteller haben gerathen, nur eine einzigeSteuer einzurichten, was freilich, wenn es sonst mit den Grund-sätzen der Besteuerung vereinbar wäre, die Verwaltung sehrerleichtern würde. Dieß Ziel hat man erreichen wollen:
1) durch Einführung einer einfachen Steuer, welche theilsunmittelbar, theils vermittelst der Ucberwälzung alle Staats-bürger treffen würde. Dahin gehört, neben anderen Vorschlä-gen («), die von den Physiokraten empfohlene einzige Grund-steuer (I, Z. 4l.), deren Unzweckmäßigkeit aus der klaren Ein-sicht in die Vcrtheilung der Einkünfte leicht erhellt (S), sowieüberhaupt die Unmöglichkeit jeder ähnlichen Besteuerungsme-thode außer Zweifel ist;
2) durch eine allgemeine Einkommens- oder Vermögens-steuer, die man sich als eine Zusammensetzung und Verschmel-zung mehrerer, nach einerlei Hauptgrundsatz angeordneten Ar-ten von Steuern denken kann, wobei die auf einem anderenPrincipe beruhenden aufgehoben würden, s. Z. 368. 402.
(«) Plan einer einzigen Mahlsteuer, von einem spanischen Finanz-manne; s. volseourt, Vs kributis sv vecti^alibus, S. iiv.
(-) Unter andern ist Ca»a rds Preisschrift (§. 270 und I, §. 45 (0))hauptsächlich zur Beleuchtung dieses physiokratischen Satzes bestimmtgewesen, s. auch v. Jacob, St. Fin. Miss. I, §. 502—507.
Z. 279.
Die größeren und mittleren europäischen Staaten entstandengroßentheils durch allmälige Zusammenfügung mehrerer kleine-rer Gebiete. Wo diese Bereinigung noch neu ist, wie sie es inDeutschland nach den letzten Veränderungen war (n), oder wodas Andenken an die frühere Trennung sich noch in der ver-schiedenen Gesetzgebung und Werwaltungsweise der Provinzen