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nigsten entziehen kann und zu deren Anlegung die besten Stütz-punkte vorhanden sind, wurden zuerst eingeführt, andere unter-blieben blos der äußeren Schwierigkeiten wegen. Da man dieUngenauigkeit der Anlcgungsart mancher Steuern wohl fühlte,so scheute man sich, sie zu erhöhen und dadurch die Klagen her-vorzurufen, man zog es daher vor, vielerlei Auflagen von ge-ringem Betrage neben einander einzuführen. Diese Vielheitder Steuern machte die Erhebung umständlich und kostbar, setztedie Steuerpflichtigen ebenfalls einer unnützen Mühe aus underschwerte den Ueberblick des ganzen Steuerwesens. In derneuesten Zeit hat man dagegen den großen Nutzen einer verein-fachten Steuereinrichtung schätzen gelernt, eine Menge von Auf-lagen abgeschafft und dafür die beibchaltenen sorgfältiger ange-legt, so daß ihre Erhöhung unschädlich wurde. Bei der kleinenZahl von Steuerarten, die man in den heutigen Staaten an-trifft, ist es viel leichter, ihre Wirkungen wahrzunehmen und siein ein richtiges Verhältnis; zu einander zu setzen, als bei derfrüheren Menge derselben. Die wahren, kraft landesherrlicherGewalt aufgelegten Steuern müssen sorgfältig von den privat-rechtlichen Leistungen aus dem gutsherrlichen Verbände (Grund-gefälle) unterschieden werden, weil jene den Bürgern unent-geldlich erlassen werden, diese aber abzulösen sind, Z. 156.Diese Scheidung ist in manchen Fällen nur mittelst genauerhistorischer Untersuchungen auszuführcn O).
(a) Diese Ausscheidung hat zugleich besonders darum praktisches Inter-esse, weil den deutschen Standes-und Grundherrn die grundherr-lichen Gefälle verblieben, die Steuern entzogen worden sind. Inmehreren deutschen Staaten hat die Aufhebung alter Abgaben müh-same Nachforschungen veranlaßt; s. v. Sens bürg Unters, des Ur-sprungs und der Ausbildung alter Steuern und Abgaben, Erl. 1823.— Eigen brodt, lieber die Natur der Beede-Äbgaben. Gießen,1826. — Neuere Forschungen zeigen, daß die Namen der Abgabenfür das Wesen derselben nicht entscheiden, indem bisweilen Steuern,gutsherrliche und leibeigenschaftliche Entrichtungen mit dem näm-lichen Ausdrucke belegt wurden. — lieber die alten Abgaben inBaden, s. Verhandl. d. 1. K. v. 1837, Beil. I, >53—168 (v. Rau )
§. 278.
Die Vereinfachung des Steuerwesens findet nothwendigdarum eine Gränze, weil man keinen Lheil des reinen Einkorn-