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3. Hauptstück. .
Einrichtung des Steuer Wesens
I.
Zusammenhang der Steuern.
§. 276.
Es wäre fehlerhaft, jede Steuer nur für sich, in Hinsicht aufihre Einträglichkeit, Unschädlichkeit, Kostbarkeit oder Wohlfeilheitund Leichtigkeit der Erhebung rc. zu betrachten und lediglichnach diesen Eigenschaften eine Anzahl von Steuern einzuführen,vielmehr müssen nach den oben ausgestellten Grundsätzen dieSteuern sich an die Verzweigung des Volkseinkommens an-schließen, um dieses in allen seinen Theilen gleichmäßig undvollständig zu treffen. Die sämmtlichen in einem Staate be-stehenden Steuern, deren Inbegriff man das Steuersystemzu nennen pflegt, verdienen nur dann diesen Namen in derThat, wenn sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden, so daßkein einzelnes reines Einkommen frei gelassen oder zu sehr ge-schont, oder dagegen überbürdet wird. Schon die Gerechtigkeitfordert zu diesem Streben nach Vollständigkeit und Gleichför-migkeit auf, wobei man bisweilen einzelne Stcuerarten bestehenlassen und einführen muß, die sonst in verschiedenen Hinsichtenmit mehr Schwierigkeiten und Unbequemlichkeiten verknüpftsind, als die übrigen.
§. 277.
Das Steuerwesen der wirklichen Staaten bildete sich ausgeringem Anfänge allmälig so aus, daß man, wie die Bedürf-nisse der Regierung anwuchsen, von Zeit zu Zeit neue Steuernzu Hülfe nahm und dabei, ohne von allgemeinen Grund-sätzen auszugehen und einen gewissen Plan im Auge zuhaben, nur aus die leichte Aufbringung der nöthigen Summenachtete. Diejenigen Auflagen, denen sich der Bürger am we-