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4,°°, Freiburg 2,7°, Graubündten 1,«°, Bern 1,7«, Zürich 1,°°, Aar-gau I,", Luzern 1,-', Wallis >,'», Glarus 0?», Zug 0,- Gulden(aus den Angaben bei Hottinger.)
Betrag derAuflagen .
Beitr. aufden Kopf.
Britisches Königreich, 1847 R. .
53-417 965 L. St.
22,«° fl.
Hamburg, 1848 A. (ord. Eink.)
4-631 000 Mk.
Niederlande, >848. 49. A. . . .
51-871 000 fl.
17/' „
Frankreich, ohne Salzst. 1844 A. .
997 V, Mill. Fr.
I-b, ' „
— — — — — 1819 A..
947 Mill. „
ly 47
4^, „
Belgien, 1849 A. . . . . . -
85-835 950 Fr.
K 43
o, „
Baden. 1846. 47. R.') - . . .
9 060 000 fl.
6 64", ,,
Preußen, A. 1847. . . . . .
51-732 000 rl.
", ,,
— — A. 1849. .....
53-684 000 „
s?
", ,,
Grosh. Hessen, A. 1848—SO . .
4-775 820 fl
k; S2", ,,
Kurhessen, 1849. A. . . . . .
2 074 000 rl.
4 7
„
Baiern, 1843—49 A.
20-895 600 fl.
ä 64
„
Hannover, 1848. 49. A . . . .
4-629 950 rl.
4 »7
„
Würtemberg, 1845—48 A.")
6 616 700 fl.
Z ^
Oesterreich, 1846 A.
105-277 000 „
3-°« „
— — — I849 A."') . . .
69-407 000 „
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", „
Mecklenb. Schwerin, 1849 A . .
755 400 „
-6, ,,
') Baden erhält aus der Zollvercinscaffe den Ersatz seiner wegen derlangen Gränze sehr großen Gränzverwaltungskosten. Diese Ein-nahme darf hier nicht beachtet werden, cs ist daher statt derselbennur der mittlere Kostenbetrag im Zollverein (9 Proc.) beigeschlagenworden, weil man annehmcn kann, daß die badischen Landesbewoh-»cr nur ungefähr soviel Zoll bezahlen werden.
") Mit Zuschlag von 6 Proc. Erhebungskostcn der direkten Steuern,weil diese Kosten von den Gemeinden getragen werden.
"') Nur die auf dem Reichstage vertretenen Provinzen mit 9/z Mill.Einwohner. — Die Sporteln fehlen.
(-) Es kommt z. B. viel darauf an, ob man neben den, in die Staats-kasse verrechneten Steuern auch Provincial-, Bezirks-Abgaben rc.mit cinrechnet. Bei Nordamerika wäre es irrig, bloß die Einkünfteder Bundesregierung berücksichtigen zu wollen.
(c) Man weiß nur im Allgemeinen, daß eine gewisse Geldsumme inEngland am wenigsten ausrichtct, in Frankreich und den Nieder-landen mehr, in Deutschland noch mehr u. s. f.
<//) Bgl. v. Ho ffm an n, Gesetzgeb. des Gr. Hess. S. 208 ff. (Rechtfer-tigung der höheren hessischen Steuerquote.)
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