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1 (1850)
Entstehung
Seite
365
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Einbuße an ihrem Einkommen, ihr Schaden ist aber nochgrößer, wenn es ihnen nicht gelingt, den Preis der käuflichenGegenstände um den ganzen Betrag der Steuer zu steigern (n),(a) Ca nard Grunds, d. pol. Oek., übers, v. lk, S. 14S.

§.271. >273.27-1/,

4) Eine Ueberwälzung der Steuern auf Andere ist einigenElasten der Steuerpflichtigen schlechthin unmöglich, weil ihreEinkünfte festgesetzt sind, z. B. den Beamten des Staate», derKirche und der Gemeinden und den Staatsgläubigern. Zngleicher Lage befinden sich während der Dauer des Vertragesdie Eigenthümcr verpachteter oder vermietheter Liegenschaften.

ö) Solche Steuern, deren Größe sich nicht nach der jedes-maligen Menge der von den Steuerpflichtigen feilgebvtcnenMaaren oder Leistungen richtet, sind weit weniger zum Ueber-wälzen geeignet, denn es ist nicht zu erwarten, daß alle Ver-käufer in dem Entschlüsse übereinstimmen, das angeboteneQuantum zu vermindern, vielmehr kann leicht ein Lheil der-selben gerade eine Erweiterung ihres Gewerbes bezwecken, umsich auf diese Weise in dem vermehrten Absätze eine Entschädi-gung zu bereiten. Doch würde die Steuer dann unfehlbar aufdie Preise einwirken, wenn eine Elaste von -Verkäufern so starkbesteuert wäre, daß sie das überbürdete Gewerbe aufgebenmüßte.

6) Insbesondere kommt es bei Steuern, die den Ertrageiner einzelnen Güterquelle, z. B. der Grundstücke oder der Ar-beit, zu treffen bestimmt sind, darauf an, ob der Besteuerte durcheine anderweitige Verwendung jener Quelle oder andere Ein-richtungen der Auflage ausweichen kann (»). Dieß wird invielen Fällen durch die Beschaffenheit des werbenden Vermö-gens verhindert, z. B. bei Ländereien, Gebäuden rc., in anderenFällen durch die Allgemeinheit der Besteuerung. Dcßhalb blei-ben die meisten Steuern auf den Renten des Stammvermögens,die auch wirklich den größten Theil des steuerbaren Einkommensausmachen, liegen oder werden noch auf siechinübcrgewälzt; dieLohnarbeiter dagegen müssen für eine Steuerlast, die im Ver-