falls dieß nicht sogleich gelingt, die Erzeugung oder Herbei-schaffung einer gewissen Waarc theilwcise aufgeben.
§. 270. s272. 273.fj
2) Die Ncberwälzung von den Käufern auf die Verkäufereiner Waars findet bei einer Steuer, die auf das Einkommender Käufer überhaupt gelegt wird, wenig Statt, weil die Ein-schränkungen der Besteuerten in ihren Ausgaben sehr vielerleiMaaren betreffen können (Z. 269.), wobei die geringe Ab-nahme des Absatzes einer jeden leicht durch eine ähnlich Verringe-rung des angebotenen Vorrathcs ausgewogen wird. Wennaber eine Steuer gerade eine gewisse Ausgabe oder Verzehrungtrifft, wie z. B. eine Auflage auf Reit- und Kutschen-Pfcrde,so gicbt sie eine Aufforderung für Viele, an der nämlichen Aus-gabe etwas zu ersparen. Legen in einem solchen Falle die Ver-käufer auf die Erhaltung ihres Absatzes großen Werth, weilsie sich vielleicht in ihrem ganzen unterhalte bedroht glauben, somüssen sie den Verlust ertragen, den ihnen der gesunkene Preisauferlegt; können sie aber zu anderen Beschäftigungen über-gehen, so muß das Angebot ebenfalls kleiner werden und derPreis wieder zunehmcn, Z. 269. Dieß ist mit der Zeit aller-dings zu erwarten, wenn der Ergreifung anderer Zweige derHervorbringung weder natürliche noch künstliche Hindernisseim Wege stehen, I, Z. 160.
3) Die Uebcrwälzung auf die Käufer gelingt da am leich-testen, wo alle Verkäufer einen gleich starken Antrieb haben, siedurch Beschränkung des Angebotes zu erzwingen, wie bei solchenSteuern, deren Betrag mit der verkauften Waarenmenge ingleichem Verhältniß zu- und abnimmt, z. B. Zölle und Accise.Diese haben für den Verkäufer ganz die Wirkung einer Kosten-vermehrung und ziehen wie diese eine Preiserhöhung nach sich,!, Z. 163. 1). Bei der Anlegung von Steuern dieser Art pflegtman die Ucbcrtragung auf die Käufer auch wirklich vorauszu-setzen, denn diese sind cs, die man mittelbar zu treffen beabsich-tiget. Gleichwohl leiden auch bei vollständigem Ersätze derSteuer die Verkäufer doch wegen des verringerten Absatzes eine