Landgütern der Fall, weil der Preis der rohen Stoffe sich nichtnach dem Kostenbeträge einzelner Verkäufer abändert, cberkönnte es bei Gewerks- und HandelSnnternehmungen eintreten,wenn z. B. ein Hüttenwerk des Staates von dem Einfuhrzöllefür einen wicbtigen Verwandlungsstoff, wie Gußeisen, zumNachtheil der Privathütten befreit würde, oder eine Domänen-brauerei keinen Bieraufschlag zu entrichten hätte (o).
(c?) Vorschriften, wie die Stcueranschläge von den bad. Domänen bei denDomänenverwaltungcn bereit nehalten werden sollen, bei Wehr er,Kam.- Dom.-Adm., S. 156. Dess. Jnstruekion, S. 8l.
(/-) Zu den allgemeinen Reichsstcuern in Deutschland mußten nach denReichsgesetzen die Landcsfürstcn aus ihren Kammergütern beitragen.Pfeiffer, Gesetz, der landständ. Werfass. in Kurhcssen, S. 8l>.
(c) Bergl. (du Lhil) Ueber Besteuerung im Großh. Hessen. 8. 2.
§. 266.
6) Auch Fremde werden häufig bei der Besteuerung ge-troffen, und zwar u) zufällig, wenn sie sich in einem Ver-hältnis; befinden, an welches eine Steucrschuldigkcit der Staats-bürger geknüpft ist, z. B. wenn sie Maaren kaufen, in derenPreise eine vom Verkäufer vorgeschossene Steuer mit begriffenist (</), oder wenn sie Grundcigenthum innerhalb des Staats-gebietes an sich bringen. Diese sich von selbst ergebende Teil-nahme der Ausländer ist gerecht, weil denselben doch theilweisc,während ihres Aufenthaltes oder durch ihr Eigenthum, dieStaatseinrichtungen zu Gute kommen; l>) absichtlich, in-dem den Fremden, die im Staatsgebiete irgend einen Worthcilin Anspruch' nehmen, eine besondere Art von Abgaben haupt-sächlich zur Gleichstellung mit den Einheimischen abgesordertwird, z. B. Gewcrbssteuer von Handelsreisenden.
Diese Entrichtungen sind zwar insofcrne keine wahren Steu-ern, als sic nicht von Staatsbürgern herrühren (Z. 247) undnur bei der Benutzung einzelner, von der Negierung dargebo-tcner Vortheile gegeben werden, indcß sind sie den eigentlichenSteuern übrigens sehr ähnlich und dienen zum Theile zur Er-gänzung derselben, weshalb man sie insgemein zu ihnen rechnet.Bei den besonderen auf die Ausländer gelegten Abgaben ist esrathsam, sie mäßig und frei von lästigen Erhcbungssormen ein-