Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
359
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eingerichtet werden kann. Bei solchen Stiftungen aber, derenGegenstand in die Staatszwecke fallt und daher eine Staats-auSgabe rechtfertigen würde, ist eine Steuerbefreiung dann zurechtfertigen, wenn die Einkünfte nur gerade zur Deckung desgenau bestimmbaren Bedarfes hinreichen. Es wäre ein Um-weg, eine Steuer zu fordern und etwa wieder mit einem Staats-zuschusse nachzuhelfen. Wenn nun gleich die Steuerpflicht derStiftungen als Regel auszusprechen ist, so sollte doch beim nach-gewiesenen Eintreten der eben bezeichnetcn Umstände eine Aus-nahme zugelassen werden, die wieder vorübergehend in schwie-rigen Zeitverhältnissen hinwegfallcn kann (S).

(a) Es müßte denn schon ein Ueberschuß über diese Ausgaben vorhan-den sein.

(i) Diese Sätze beziehen sich hauptsächlich auf kirchliche und Wohlthä-rigkeitsstiftungen. Die Steuerpflicht eines reichlichen, die Bedürf-nisse der Seelsorge übersteigenden Kirchenvermögens ist nicht zubezweifeln.Stephani, Dürfen Stiftungen besteuert werden?Augsb.l8l0. Harl,Handln I, 533.Die Großh. Hess. Verordn,v. 1809 und 18ll lassen bei geistlichen Stiftungen den Beweis zu,daß sie, wenn sie fortwährend besteuert würden, ihren Zweck nichtmehr erfüllen könnten, Eigenbrodt, Handbuch II, 83.

Z. 265.

5) Eine Besteuerung des Domänen- und Regalien-Ertrages ist im Allgemeinen eine unnütze Förmlichkeit,denn dieser Ertrag hat keine andere Bestimmung als dieSteuern selbst und fließt mit diesen in der Hauptstaatscasse zu-sammen. Zwar muß man, wegen des nach dem Steuerfußeumzulegenden Beitrages zu den Gemeindelasten,-Herr Steuer-anschlag jener Einkünfte ausmitteln, aber die wirkliche Entrich-tung läßt man am besten bis zu einer Veräußerung beruhen (a).Eine Ausnahme tritt ein a) wo die Trennung einer Kammer-und Steuercasse besteht (Z. 62.), weil hier die Domänenein-künfte zu einer anderen Verwendung bestimmt sind (ü);b) bei Steuern, welche sich genau nach der Menge von Er-zeugnissen richten und den Kostensatz derselben in einem fest-stehenden Verhältnis; erhöhen, so daß durch die Steuerfreiheitein Staatsgewerbe begünstiget und den Privatunternehmerndas Mitwerben erschwert würde. Dieß ist nicht wohl bei den