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1 (1850)
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zurichten, um den Verkehr zwischen den Ländern nicht zu hemmenund die Fremden nicht von dem Gebrauche der besteuertenLeistung abzuhaltcn. Hierher gehört z. B. der Durchgangszoll,(a) Bei den Ausfuhrzöllen läßt sich gar nicht allgemein bestimmen, obsie auf die In- oder Ausländer fallen, denn dieß hängt von demMitwerben ab.

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2. Hnuptstück.

Dis volkswirthschaftlichen Wirkungen der Steuern.

§. 867 . 1268 .^

Die Untersuchung dieser Wirkungen und zwar sowohl derallgemeinen und nothwendigen, als der von gewissen Umständenbedingten und vermeidlichen, ist eine der wichtigsten Aufgabender Steuertheorie; es können aber im allgemeinen Theile der-selben (1. Abthlg.) nur die Grundzüge gegeben werden, welchedann bei jeder einzelnen Art von Steuern, und bisweilen selbstwieder bei einzelnen Arien ihrer Anlegung weiter auSgesührtwerden müssen. Es ist hiebei sowohl die Wirkung auf die Be-steuerten, als auf die Verzehrung und Erzeugung von Güterninnerhalb des Landes überhaupt zu beleuchten.

In den meisten Fällen kommen die Ausgaben der Bürgerfür persönliche Zwecke den Einkünften derselben gleich («). DieEinführung einer Steuer nöthiget dann den Besteuerten, seineAusgaben und folglich seine Genüsse zu beschränken, er empfindetalso eine Entbehrung oder doch eine unangenehme Störung inseinen gewohnten Verwendungen, wenngleich diese Beschwerdedurch die mit Hülfe der Steuern zu Wege gebrachten Vortheileder Staatseinrichtungen reichlich ausgewogen werden mag (S).Aber selbst wenn der Besteuerte diese Vergütung als zureichendanerkennt, und noch mehr im entgegengesetzten Falle fühlt ersich angetrieben, der von den Steuern verursachten Schmälerung